
- Öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch
Grundlagen
zu Öffentlichrechtlicher ErstattungsanspruchAGL /
Herleitung
e.A.: §§ 812 ff. BGB analog
a.A.: Analogien zu spezialgesetzl. AGL
a.A.: folgt aus Grundsatz der Gesetzmäßgkeit der Verwaltung, allg. Rechtsgrundsätze
Klausur: Kann dahinstehen, da allgem. anerkannt
Anwendungsbereich
Rückgewähr rechtsgrundlos erlangter Leistungen
spezialgesetzliche
AGL
Staat ? Bürger:
Bürger ? Staat:
§ 37 II BGB AO
Verwaltungsträger untereinander: §§ 103 ff. BGB BSHG
im Verhältnis Verwaltung -? Bürger
im Verhältnis Bürger -? Verwaltung
allgem. L-Klage
Schema:Voraussetzungen
Öffentl.-rechtl. Beziehung
zw. Rechtssubjekten
Vermögensverschiebung
Durch Leistung
In sonstiger Weise
Ohne Rechtsgrund
Maßgeblicher Zeitpunkt: irrelevant
Grds. materielle Rechtslage entscheidend
auch rechtswidriger VA
kann Rechtsgrund sein
Ausnahme: Rückwirkender Wegfall
Beschränkung des Anwendungsbereichs ledigl. auf Leistungen, die nicht aufgrund des
VAs erbracht wurden / bei denen VA nicht wegen § 49 a I S.1 VwVfG unwirksam ist.
Inhalt und Umfang
Herausgabe von
rechtsgrundlos Erlangtem, § 812 I BGB analog
tatsächlich gezogenen Nutzungen, § 818 I S.1 BGB analog
Wertersatz, § 818 II BGB analog
Berufung auf § 818 III
BGB analog Wegfall
der Bereicherung
Staat: Keine
Berufung
Arg.: Würde Stellung und Leistungsfähigkeit
der Verwaltung widersprechen
Bürger
Rspr.: Keine
Berufung
ABER: Begrenzung über
Grundsatz des Vertrauensschutzes
Con.: Konturlose Abwägungs- / Billigkeitserwägung
Con.: Vertrauens-TB nur, wenn Leistung aufgrund von VA erfolgte
a. A.: Analogie zu
Grds. Einwand zulässig
Ausnahme: Kenntnis / grob fahrlässige Unkenntnis
Verwaltung:
Keine Berufung
Arg.: Würde Stellung und Leistungsfähigkeit
der Verwaltung widersprechen
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