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- Wahlfeststellung
- Grundlagen zu Wahlfeststellung
- erst nach Verneinung d. hinr. Tatverdachts der jeweiligen Taten ansprechen, Logik!
- Beispiel
- Diebstahl (-)
- Hehlerei (-)
- Wahlfeststellung
- BeispielMordmerkmale untereinander
- Strafrahmen wird dem Delikt mit der kon- kret geringsten Mindeststrafe entnommen
- Abgrenzung: Postpendenzfeststellung
- dort einseitige Sachverhaltsunsicherheit, hier doppelte Sachverhaltsunsicherheit
- dort ist zeitl. späterer SV sicher gegeben
- Präpendenz: erster Sachverhalt ist sicher feststellbar
- BeispielHehlerei sicher (+), vorheriger Diebstahl unsicher (eigentlich in dubio pro reo → (+))
- Grundsätze der Wahlfeststellung werden aber genau so angewendet
- Abgrenzung: Stufenverhältnis
- Sicherheit bzgl. schwächerer Begehungsform (z.B.: Teilnahme)
- Schema: Prüfung
- nach Ausschöpfen aller Beweismittel kann weder Tat (1) noch Tat (2) nachgewiesen werden
- unter der Vrss., dass Tat (1) nicht vorliegt, ist Täter bzgl. Tat (2) hinreichend tatverdächtig und umgekehrt
- erst hier fällt im Gutachten das Wort
- jede straflose Sachverhaltsalternative kann ausgeschlossen werden
- (P) wenn 'auf der Straße finden' denkbar
- Rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der Taten
- Strafrahmen, im Fischer nachgucken
- Beispielnicht bei Täterschaft vs. Teilnahme
- in dubio → nur Teilnehmer, Wahlfeststellung unnötig (sog. Stufenverhältnis, s.o.)
- Beispielnicht: Es kann nicht festgestellt werden, ob der Wilderer auf Förster oder Wild schießen wollte (§ 292 StPO oder versuchter §§ 212, 211 StPO )
- Verfassungsmäßigkeit
- 2. Senat: ja
- Arg.: Art. 103 II GG
- 5. Senat: nein
- Arg.: andere Ergebnisse unvereinbar mit unverzichtbaren Geboten der Gerechtigkeit
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- BGH NStZ 1989, 574; BGH 2 StR 506/87 Rn.12; Hruschka JZ 1970, 637
- BGH 28.01.2014, Az. 2 StR 495/12 Rn.30
- BGH 16.07.2014 - 5 ARs 39/14 Rn.1