
- Haftung für Verrichtungsgehilfe
- Schema § 831 BGB :
Vrrs.
Übertragung eines Geschäfts vom Geschäftsherrn
bei Ausübung eines öffentlichen Amtes § 839 BGB
Weisungsgebundenheit
Geschäftsherr kann Tätigkeit jederzeit beschränken,
entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen
auch höhere Angestellte oder Selbstständige
bei Einbindung in die Organisation
(-) Bei Personen die 'über sich' frei verfügen können
(+) Vertreter des Arztes im Notfalldienst
Handeln in Ausführung der Verrichtung
dass die Tätigkeit zum vertraglich geschuldeten
Tätigkeitsfeld gehört, ist nicht notwendig
selbst bei Vorsatz, wenn gerade die Hauptpflicht verletzt wird
kein Verschulden des Gehilfen notwendig
aber keine Haftung bei objektiv
fehlerfreiem Verhalten
Arg: Auch wenn GF selbst gehandelt hätte würde keine Haftung bestehen
Arg. Schutzzweck der Norm
§ 831 BGB (-) bei Verkehrsunfall falls AN sich verkehrsgerecht verhalten hat
(+) wird vermutet Ausnahme §§ 827, 828 BGB
Arg.: keine Einschränkung im Wortlaut
(A) subjektiver Vorwurf gehört zum TB bsp. § 823 II BGB iVm Schutzgesetz
Keine Exkulpation
Exkulpation möglich?
- Schema § 831 BGB :
Sorgfältige
Auswahl
längere Zeit bewährt, aber Kontrollpflichten
Umso schwieriger und verantwortungesetzliche Schuldverhältnisseoller die Tätigkeit
ist, umso schwieriger ist die sachgerechte Auswahl
ggf. Erprobungsphase
Sorgfältige Überwachung
Keine haftungsbegründende Kausalität
Dezentralisierter Entlastungsnachweis
(nur nächste Führungsebene muss überwacht werden)
Keine Anwendung iRd Produzentenhaftung
Grundlagen
zu Haftung für Verrichtungsgehilfeeigene Anspruchs-
grundlage
Prüfung idR
Handlung oder Unterlassen (-)
subsidiär ggü § 839 BGB
Organisationsverschulden
Haftung nach § 823 I BGB
Geschäftsführer und VG haften ggf als GS nach § 840 BGB
JUP
haftung bei Verletzung eines Dritten durch verfassungsmäßigen Vertreter nach
§§ 823I BGB , 30,31,89
Gilt nicht im Verhältnis GH- VG
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