
9632
- Verhältnis BVerfG und EuGH
- Kompetenzmäßigkeit europ. Rechtsakte
- Honeywell: ultra-vires-Kontrolle des BVerfG
- Ansatzpunkt Art. 23 I 2 GG → nat. Zustimmungsgesetz legt Rahmen fest
- letztverbindliche Kontrolle liegt bei BVerfG
- grds. aber EuGH laut Verträgen für verbindliche Auslegung des Unionsrechts zuständig, vgl. Art. 19 I 2 EUV
- Arg.: einheitliche Anwendung des Unionsrechts
- BVerfG prüft daher nur, ob EuGH sich im Rahmen seines Auslegungsauftrags bewegt -→ Kooperationsverhältnis EuGH und BVerfG -→ reine Methodenkontrolle durch BVerfG
- Prüfungsmaßstab des BVerfG
- Versagen der unionsrechtlichen Kontrollmachnismen
- hinreichend qualifizierter Verstoß a) Offensichtlichkeit b) Erheblichkeit
- DefinitionOffensichtlich = wenn Auslegung methodisch nicht vertretbar
- Definitionerheblich = wenn Verstoß besonders weit über die Kompetenzen der Union hinausgeht bzw. besonders sensible Bereiche der nat. Souveränität tangiert.
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