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- Zweckmäßigkeitserwägungen des Klägers
- OB
- Aufgrund der im Gutachten dargestellten Erlfolgsaussichten ist dem Mandanten zu raten, ... (abstrakt)
- ausreichende Vollstreckungschancen
- bei Forderungen gibt es keinen guten Glauben, § 404 BGB
- 'Warnschreiben' nötig? (Kostenfalle, § 93 BGB )
- vorprozessuales Aufforderungsschreiben, keine Mahnung im techn. Sinne
- auch drauf hinweisen, wenn überflüssig
- droht (sichere) Aufrechung?
- dann selber machen, vom Anspruch abziehen, Prozessökonomie
- WER
- notw. StrGS
- bei §§ 2039, 432 BGB → jeder kann klagen, trotz § 62 ZPO
- Arg.: so können die anderen Zeuge sein
- einf. StrGS
- meistens nicht sinnvoll
- Arg.: so können die anderen Zeuge sein
- ggf. auf Vertretungsmöglichkeit hinweisen
- Abtretung an Dritte
- WEN
- notw. StrGS
- insb. bei mehreren Rechtsinhabern
- einf. StrGS
- insb. bei Verkehrsunfällen
- grundsätzlich
- auch Halter verklagen
- Arg.: Zeugen ausschalten
- 3x: warum HaftPf., warum Fahrer, warum Halter?
- nur für Kfz Versicherung gilt § 115 VVG
- andere Versicherungen haften idR nur intern, kein Anspruch!
- Sonderfall: wenn Mandant nicht Fahrer
- nur Versicherung verklagen
- wenn nur Höhe str.
- nur Versicherung verklagen
- Arg.: Prozessökonomie
- generell bei mehreren Schuldnern: Abwägung
- BeispielGesamtschuldner
- Beispiel+ pers. haftende Gesellschafter, § 128 HGB (analog)
- pro: bessere Vollstreckungschancen, Zeugen ausschalten
- con: längerer Prozess, mehr Kosten, mehr RA, Baumbachsche Formel
- bei Verkehrsunfällen aus § 20 StVG
- bei Gesellschaftern zusätzlich zur Gesellschaft schon oft (p)
- ACHTUNG: Kostenfalle, § 93 BGB
- keine Gesamtwirkung des 'Mahnschreibens'
- nur was zu sagen, wenn kein Normalfall (nicht § 13 GmbHG, § 124 HGB)
- Beispielz.B. bei GbR, GmbHG und Co. KG, neV, Ltd problematisieren
- wenn
- mehrere Schuldner in Betracht kommen
- Arg.: sonst könnte Mandant theoretisch beide Prozesse verlieren
- Arg.: anders als beim gemeinsamen Verklagen so keine zusätzlichen Kosten, § 91 ZPO
- = sog. Alternativverhältnis
- zwecks
- Interventionswirkung
- neuen Prozess vermeiden
- Verhjährungshemmung
- als eigener Schriftsatz oder in der Klage selbst (bei Zeitnot)
- zusätzl. Kosten bei Verlust des ersten müssen als Verzugskosten im neuen Verfahren gg. Streitverkündeten geltend gemacht werden → daher den Verkündeten in Verzug setzen!!
- WIE
- ggf. Antrag auf Zahlung 'Zug um Zug' §§ 320, 273, 274 I BGB
- BeispielMängelrechte
- wenn Annahmeverzug d. Gegners, §§ 373 ff. BGB
- Arg.: erleichterte ZVS gem. §§ 756 I BGB , 765
- (+) nach Rücktritt, § 346 BGB
- (-) nach Anfechtung
- GestaltungsR. ausüben?
- Anfechtung, Rücktritt, SE, Minderung, Kündigung
- Beispiel
- Vrss. dafür (Fristen)
- Beifügen der Originalvollmacht (§ 174 BGB)
- HINSCHREIBEN!
- kumulativ
- Sinn: Prozessökonomie
- Haupt- und Hilfsantrag
- welches Verhältnis der Anspr. ist sinnvoll?
- eventuell
- wenn nur ein Anspruch gegeben sein kann
- auch hier schon Verjährungshemmung
- spart Kosten, § 45 I S.2 GKG, weitere Anträge nur, wenn voriger (+)
- BeispielBsp.: Klage auf Herausgabe und NE → wenn Herausgabe schon scheitert, kann Streitwert für 2 gespart werden
- kumulativ
- wenn Ansprüche parallel
- nur in der Vollstreckung eventuell
- Sinn?
- Beispielentweder Sache oder Kaufpreis zurück
- wenn Bedenken an Zahlungsfähigkeit
- Antrag:
- Gebührenschaden mit einklagen
- + Postentgeltpauschale und Umsatzsteuer
- idR nur als Freistellungsanspruch (weil noch keine Zahlung)
- besondere Verfahren
- in Klausur meistens sinnlos
- nur als Überleitung in str. Verfahren, §§ 696, 697 BGB denkbar
- dann ggf. Rücknahme des Mahnantrags
- Urkundsverfahren §§ 592 ff. BGB
- pro: Beschränkung des Gegners auf Beweismittel
- pro: Widerklage ausgeschlossen
- nicht: Aufrechnung, ZBR
- pro: Beschleunigung
- pro: gem. § 708 BGB Nr.4 ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar
- con: bei Widerspruch: ev. SE-Pflicht nach §§ 600 II, 302 IV ZPO + Verzögerung
- idR mit letztem Argument abzulehnen
- wenn <= 600 €
- con.: missbrauchsanfällig wg. Gestaltungsfreiheit d. Gerichts
- vgl. auch § 313a BGB
- con.: keine mündl. Verhandlung
- unbekannte Beträge
- wenn Spätschäden denkbar
- über Grund der Haftung
- sinnvoll wenn hohes Kostenrisiko
- con.: keine Verjährungshemmung
- daher idR ablehnen
- nur wenn klarer SV-Hinweis
- Feststellung, dass Haftung aus unerlaubter Handlung
- Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseorteile, § 850f II BGB , Aufrechungesetzliche Schuldverhältnisseorbot
- Feststellung, dass Bekl. auch zuk. Schäden zu tragen, es sei denn, dass schon von Antrag zu 1 abgedeckt
- + Arzt v. Schweifepfl. entbinden
- Feststellung, dass Annahmeverzug bei Zug-um-Zug: Vollstreckungesetzliche Schuldverhältnisseorteile §§ 756, 765 ZPO
- dann auch obj. Klagenhäufung
- sinnvoll wenn Kl. Anspruch geltend macht und Bekl. behauptet, das zugrundeliegende RechtsVH bestehe schon nicht → Erweiterung d. Rechtskraft
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