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- einstweilige Verfügung (ZPO Klausur)
- Besonderheiten
- Terminologie
- bzw. in dem Arrestverfahren
- Parteien
- im Urteil (wenn m. Verhandlung (+)): Verfügungskläger / Verfügungsbeklagter
- bzw. Arrestkläger
- im Beschluss (wenn m. Verhandlung (-)): Antragsteller, Antragsgegner
- Anwälte
- Verfahrensbevollmächtigter
- nicht: Prozessbevollmächtigter
- die Kosten des Verfahrens trägt
- nicht: die Kosten des Rechtsstreits trägt
- Beschluss muss nie für vorläufig vollstreckbar erklärt werden
- Arg.: Natur des einstw. Rechtsschutzes
- Ausnahme: bei Zurückweisung des Antrags per Urteil, vgl. § 708 ZPO Klausur Rn.6
- dringend?
- (+) Entscheidung durch Beschluss
- (-) Entscheidung durch Urteil
- nur präsente Beweismittel
- Rechtshängigkeit
- schon mit Eingang beim Gericht (nicht gesetzlich geregelt)
- nicht erst mit Zustellung an den Klagegegner, § 261 ZPO Klausur
- Schutzschrift
- vorweggenommenes gerichtliches Gehör
- Schreiben an alle in Frage kommenden Gerichte, wo eigene Position dargestellt wird, wenn Befürchtung, dass man nicht gehört wird, wenn Eilmaßnahme angedroht
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