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- Behandlungsvertrag § 630a ff. BGB
- Grundlagen zu Behandlungsvertrag § 630a ff. BGB
- weitgehend Kodifizierung des bisherigen Richterrechts
- Anwendbare Vorschriften, § 630b BGB
- Informationspflichten § 630c BGB
- #
- therapeutische Aufklärung
- vgl. § 630e BGB
- Fehleroffenbarungspflichten (§ 630c II BGB 2)
- Beispieleingetretene Komplikationen
- keine Würdigung des eigenen Verhaltens
- Arg.: nemo tenetur
- wirtschaftliche Informationspflicht (§ 630c III BGB )
- BeispielKrankenkasse zahlt bestimmte Leistungen nicht
- Beweislastregel § 630h BGB (iRd. § 280 BGB )
- Anknüpfungspunkt ist der Fehler
- nicht der ausbleibende Behandlungserfolg
- gesetzliche Tatsachenvermutungen i.S.v. § 292 ZPO
- Beweis des Gegenteils möglich
- Wirkung wie Beweislastumkehr
- #
- § 630h II BGB Einwilligung und Aufklärung muss Arzt beweisen
- § 630h II S.2 BGB - hypothetische Einwilligung
- § 630h III BGB : Nichtaufzeichnung → Nichtvornahme
- § 630h IV BGB : fehlende Qualifikation → Kausalität
- § 630h V S.1 BGB : grober Behandlungsfehler → Kausalität
- § 630h V S.2 BGB : Unterlassen von Befunderhebung → Kausalität
- auch wenn Fehler nicht 'grob'
- Einsichtnahme in die Patientenakte, § 630g BGB
- entspricht § 810 BGB
- Dokumentationspflicht, § 630f BGB
- + mind. 10 Jahre Aufbewahren (§ 630f III BGB )
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