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- Mutmaßliche& Hypothetische Einwilligung
- Mutmaßliche Einwilligung
- Schema: #
- Geschäftsbesorgungswille
- Subsidiarität
- Tatsächliche Einwilligung nicht möglich
- Hypothetischer Wille
- Handeln im mutmaßlichen Interesse
- auch wenn obj. noch so nützlich, (-) wenn geäußerter Wille entgegensteht
- DefinitionAusnahme: Obj. Beurteilungen, wenn keine subj. Besonderheiten im SV
- nachträgliche Meinungswechsel / Informationen
- h.M.: unbeachtlich
- Arg.: Betrachtung ex-ante
- Subj. Rechtfertigungselement
- Definition= Handeln in Kenntnis der 1.-3. Voraussetzungen
- RF bei Unkenntnis?
- h. M.: Versuchsstrafbarkeit
- Zusätzlich: sorgfältige Prüfung erforderlich?
- e. A.: (-)
- Arg.: Kenntnis genüngt für Unrechtsausschluss
- a. A.: (+)
- h. M.: Behandlung von Irrtümern
- falsche Bewertung der tatsächlichen Indizien → Verbotsirrtum gem. § 17 StGB
- Hypothetische Einwilligung
- hier wird keine Subsidiarität zur tats. Einwilligung geprüft
- Kein klassischer RFG, sondern besonderer Unrechtsausschluss
- Rechtsfolge: Versuchsstrafbarkeit
- Existenz (str) aber h.M.
- Unrechtsausschluss (+)
- Grund: Pflichtverletzung bei Aufklärung soll nicht Tatvorwurf allein begründen können, wenn Heilbehandlung im Interesse des Betroffenen liegt
- Arg.: Einheit der Rechtsordnung
- con.: Lehre von obj. Zurechnung auf Rechtswidrigkeit zu übertragen
- Kritik
- Konflikt mit Selbstbestimmungsrecht des Patienten
- Kein normativer Kausalzusammenhang zw. ErfolgundRechtswidrigkeit erforderlich, welcher durch Einwilligung entfallen könnte
- Fraglich, welches rechtmäßige Alternativverhalten anzusetzen ist
- Operiere und hole vorher Einwilligung ab
- Operiere nicht, wenn du keine Einwilligung hast
- Warum keine Übertragung auf alle Vorsatzdelikte?
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