Bundesgerichtshof
Entscheidung vom 04.05.1994, Az.: VIII ZR 309/93 - BGHZ 126, 105
Tatbestand
Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 12. Februar 1990 von den Beklagten ein Sonnenstudio nebst Inventar und Warenvorräten zum Preis von 75.000 DM. Er betrieb das Studio in den bisherigen, angemieteten Geschäftsräumen ab April 1990. Ende Mai 1991 stellte er den Geschäftsbetrieb ein; das Sonnenstudio existiert seither nicht mehr.
Mit Beschluß vom 4. Juni 1991 wurde die Schwester des Klägers zu dessen Pflegerin mit dem Wirkungskreis der Personen- und Vermögenssorge bestellt. Die Anordnung der Pflegschaft stützt sich auf ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie G. vom 8. Mai 1991, das zu dem Ergebnis gelangte, der Kläger leide infolge einer im Februar 1985 erlittenen Kohlenmonoxydvergiftung an einem hirnorganischen Defektsyndrom und sei aus diesem Grunde seit Februar 1985 geschäftsunfähig.
Mit Rücksicht hierauf begehrt der Kläger, vertreten durch seine Pflegerin (jetzt: Betreuerin), die Rückzahlung des Nettokaufpreises in Höhe von 65.789, 47 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des Inventars und der noch vorhandenen Warenvorräte des Sonnenstudios. Die Beklagten haben bestritten, daß der Kläger beim Abschluß des Kaufvertrages geschäftsunfähig gewesen sei, und Bereicherungsansprüche des Klägers im übrigen deswegen für ausgeschlossen gehalten, weil dem Kläger die Rückgabe des Sonnenstudios wegen der Einstellung des Geschäftsbetriebs unmöglich sei. Jedenfalls müsse der Kläger den Erlös aus der Veräußerung von Waren sowie den aus dem Betrieb des Sonnenstudios gezogenen Gewinn an sie herausgeben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als ihre Verurteilung um den vom Kläger erzielten Erlös von 5.908, 20 DM aus dem Verkauf von Warenbeständen auf 59.881, 27 DM ermäßigt worden ist. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kaufvertrag vom 12. Februar 1990 sei nichtig, weil der Kläger bei Vertragsschluß geschäftsunfähig gewesen sei. Nach der übereinstimmenden Beurteilung der Gutachter sei der Kläger beim Vertragsabschluß wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit aufgrund der Folgen der im Jahre 1985 erlittenen Kohlenmonoxydvergiftung nicht in der Lage gewesen, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Die infolge der Vergiftung erlittene Gehirnschädigung habe zur Folge, daß der Kläger zwanghaft an einer einmal gefaßten Idee festhalte, ohne daß ihm gegenläufige oder abwägende Vorstellungen in den Sinn kämen und ohne daß er eigene Zweifel zulassen oder Einwänden von außen Gehör schenken könne. Dieser Zustand bestehe nach den Ausführungen beider Sachverständigen auf Dauer. Der hieraus resultierende Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückzahlung des Nettokaufpreises sei in Höhe von 5.908, 20 DM, des Erlöses aus der Veräußerung ihm von den Beklagten überlassener Warenbestände, durch Aufrechnung der Beklagten erloschen. Für den Wert des nicht mehr vorhandenen Sonnenstudios brauche der Kläger dagegen keinen Ersatz zu leisten, weil er insoweit nicht mehr bereichert sei. Auf die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge, die wegen Geschäftsunfähigkeit eines Partners nichtig seien, finde die Saldotheorie wegen des vorrangigen Schutzes nicht voll Geschäftsfähiger keine Anwendung. Dem Einwand des Wegfalls der Bereicherung stehe auch nicht § 819 Abs. 1 BGB entgegen. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger von seiner Geschäftsunfähigkeit gewußt habe. Eine etwaige Kenntnis könnte ihm zudem wegen seiner Erkrankung nicht zugerechnet werden. Ob der Schwester des Klägers dessen Geschäftsunfähigkeit im Frühjahr 1990 bekannt gewesen sei, könne dahinstehen, da sie erst Anfang Juni 1991 zur Pflegerin bestellt worden sei. Schließlich stehe den Beklagten auch kein Gegenanspruch auf Herausgabe des vom Kläger aus dem Betrieb des Sonnenstudios gezogenen Gewinns zu. Der Überschuß von 10.000 DM, den der Kläger nach den Angaben der Beklagten während des über 14 Monate andauernden Betriebs des Sonnenstudios erwirtschaftet habe, gehe nicht über ein Tätigkeitsentgelt für den Einsatz der Arbeitskraft des Klägers hinaus.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Vergeblich wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei bei Abschluß des Kaufvertrages im Februar 1990 geschäftsunfähig gewesen. Hierfür fehlt es, anders als die Revision meint, weder an festgestellten Anknüpfungstatsachen noch an gutachterlichen Wertungen, die auf eine dauerhafte krankhafte Störung der Geistestätigkeit des Klägers schließen lassen.
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung in erster Linie auf das im Berufungsrechtszug eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 7. Juli 1993. Die Revision bemängelt, der Gutachter nenne keine Anknüpfungstatsachen, die den Schluß rechtfertigten, daß der Kläger sich seit der Kohlenmonoxydvergiftung ständig und ohne Schwankungen in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Anhaltspunkte für eine Störung im kognitiven Bereich für die Zeit vor Abschluß des Kaufvertrages ergäben sich auch nicht aus den von dem Gutachter mitverwerteten Klinikunterlagen und früheren Untersuchungsbefunden. Schließlich habe der Gutachter Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen, die dafür sprächen, daß der Kläger bei Abschluß des Kaufvertrages geschäftsfähig gewesen sei. Nach einer Lehrmeinung, die der Gutachter zwar referiert, mit der er sich aber nicht auseinandergesetzt habe, verlaufe die Krankheit in Phasen und sei Geschäftsunfähigkeit nur in ausgeprägter melancholischer oder manischer Phase anzunehmen. Das spreche gegen eine dauerhafte Störung im kognitiven Bereich. Der Sachverständige habe sich weiter nicht damit auseinandergesetzt, daß dem Kläger unstreitig im Februar 1990 im Zusammenhang mit der Anpachtung eines Biergartens ein Gesundheitszeugnis ausgestellt worden sei, was dafür spreche, daß er sich zumindest zeitweise unauffällig habe verhalten können. Da das Gutachten allenfalls den Schluß auf einen schwankenden Geisteszustand des Klägers zulasse, könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, daß der von dem Gutachter beschriebene Zustand gestörter Geistestätigkeit, der die freie Willensbildung ausschließe, gerade auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen habe.
Mit diesen Rügen dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. und den hiermit inhaltlich übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen G. rechtsfehlerfrei entnommen, daß der Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit des Klägers als Dauerzustand anzusehen ist. Der Sachverständige G., mit dem der Gutachter Prof. Dr. P. bis auf terminologische Unterschiede übereinstimmt, hat den Zustand des Klägers ausdrücklich als einen dauerhaften, nämlich seit der im Februar 1985 erlittenen Kohlenmonoxydvergiftung bestehenden Zustand bezeichnet. Den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. ist nichts anderes zu entnehmen. Auch Prof. Dr. P. gelangt zu dem Ergebnis, daß die Störung der Geistestätigkeit des Klägers die Folge einer Gehirnschädigung ist, die der Kläger als Folge der Kohlenmonoxydvergiftung erlitten hat. Diesen Ursachenzusammenhang zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Steht aber eine - dauerhafte - organische Gehirnschädigung als Ursache der Störung der Geistestätigkeit fest, so spricht alles dafür, daß auch die durch die Gehirnschädigung hervorgerufene Störung der Geistestätigkeit von dauerhafter Natur ist. Dieser Wertung steht nicht entgegen, daß es Erscheinungsformen melancholischer und manischer Erkrankungen geben mag, die in Phasen verlaufen und nicht zur dauerhaften Geschäftsunfähigkeit führen, wie die Revision unter Hinweis auf Sachvortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug geltend macht. Dem von der Revision aufgezeigten Beklagtenvortrag ist nicht zu entnehmen, daß ein solcher Krankheitsverlauf auch bei Geistesstörungen auftritt, die auf einer organischen Schädigung des Gehirns beruhen. Ebensowenig steht der Annahme dauernder Geschäftsunfähigkeit des Klägers entgegen, daß ihm zeitnah zum Abschluß des Kaufvertrages mit den Beklagten ein Gesundheitszeugnis erteilt worden ist. Daß der Kläger sich zeitweilig unauffällig verhalten kann, ergibt sich auch aus dem Untersuchungsbefund des Sachverständigen Prof. Dr. P.. Gleichwohl ist der Gutachter für den Zeitpunkt seiner Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger geschäftsunfähig ist. Für den Zeitpunkt der Untersuchung Ende Juni 1993 zieht die Revision dieses Ergebnis nicht in Zweifel. Daraus wird deutlich, daß ein äußerlich unauffälliges Verhalten keine sicheren Rückschlüsse auf den für die Frage der Geschäftsfähigkeit maßgeblichen Geisteszustand zuläßt.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages, der wie hier wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nichtig ist, finde die Saldotheorie keine Anwendung. Mit dieser Auffassung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der einhelligen, zumindest ganz überwiegenden Meinung des Schrifttums (Erman/H.P. Westermann, BGB, 9. Aufl., § 818 Rdnr. 43; MünchKomm-Gitter, BGB, 3. Aufl., Vor § 104 Rdnr. 51; MünchKomm-Lieb, BGB, 2. Aufl., § 818 Rdnr. 91; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 818 Rdnr. 49; RGRK/Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 812 Rdnr. 64; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 818 Rdnr. 87; Staudinger/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 42; Esser/Weyers, Schuldrecht, Bd. II, 7. Aufl., § 51 II 3 b; Fikentscher, Schuldrecht, 8. Aufl., Rdnr. 1173; Larenz, Schuldrecht, Bd. II, 11. Aufl., § 70 III; Medicus, Bürgerliches Recht, 16. Aufl., Rdnr. 231; Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl., § 16 V 5; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 17 III 3 c bb; Flume, Festschrift Niedermeyer, 1953, S. 101 ff, 163 f, 174; ders. NJW 1970, 1161, 1164; von Caemmerer, Festschrift Larenz, 1973, S. 621 ff, 636; Bremecker, Die Bereicherungsbeschränkung des § 818 Abs. 3 BGB, 1982, S. 45 f; Pawlowski, Rechtsgeschäftliche Folgen nichtiger Willenserklärungen, 1966, S. 51 ff; Honsell MDR 1970, 717, 718; Kohler NJW 1989, 1849, 1850).
Der erkennende Senat teilt diese Auffassung. Die Anwendung der Saldotheorie bewirkt, daß der von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluß gewollte Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unwirksamer gegenseitiger Verträge erhalten bleibt. Wollte man sie auch auf gegenseitige Verträge mit nicht oder nicht voll Geschäftsfähigen anwenden, so hätte dies zur Folge, daß die synallagmatische Bindung, die der beabsichtigte Vertrag wegen seiner auf § 105 BGB beruhenden Unwirksamkeit nicht zu erzeugen vermochte, bei dessen Rückabwicklung einträte. Ein solches Ergebnis wäre mit dem vorrangigen Schutz Minderjähriger oder sonst nicht (voll) Geschäftsfähiger nicht zu vereinbaren. Denn dieser Personenkreis darf nach der Wertung des Gesetzgebers auch nicht faktisch an dem nichtigen Vertrag festgehalten werden. Das aber wäre der Fall, wenn der geschäftsunfähige Vertragspartner sich auf den eigenen Bereicherungsanspruch den Wert der (untergegangenen) Gegenleistung anrechnen lassen, diese mithin "bezahlen" müßte.
Findet die Saldotheorie auf die Rückabwicklung des klagegegenständlichen Vertrages keine Anwendung, so kann der Kläger die von ihm erbrachte Leistung zurückfordern, ohne für den von ihm verursachten Untergang des Sonnenstudios Wertersatz leisten zu müssen (§ 818 Abs. 3 BGB). Zu Unrecht will die Revision hierin eine vom Gesetz nicht gedeckte und auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes Geschäftsunfähiger nicht gerechtfertigte doppelte Bevorzugung des Geschäftsunfähigen zu Lasten seines Vertragspartners erblicken. Richtig ist allerdings, daß der Ausschluß der Saldotheorie im Ergebnis dazu führen kann, daß der Bereicherungsschuldner und vermeintliche Vertragspartner des Geschäftsunfähigen die nachteiligen Folgen zu tragen hat, die sich aus dessen Dispositionen über das ihm Geleistete ergeben. Auch davor - und nicht allein vor der vertraglichen Bindung - gilt es indessen den nicht (voll) geschäftsfähigen Partner eines gegenseitigen Vertrages zu schützen. Denn dieser Personenkreis übernimmt wegen des Mangels voller Geschäftsfähigkeit eben auch nicht wirksam das Risiko für den Untergang des ihm rechtsgrundlos geleisteten Gegenstandes im eigenen Vermögen (Erman/H.P. Westermann aaO; MünchKomm-Lieb aaO Rdnr. 106).
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 1988 (V ZR 27/87 = NJW 1988, 3011 [BGH 11.03.1988 - V ZR 27/87]) ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nichts anderes. Zwar hat der Bundesgerichtshof dort für den Fall eines wegen Geschäftsunfähigkeit nichtigen Vertrages ausgesprochen, Leistung und Gegenleistung, die sich bei einem unwirksamen Geschäft gegenüberstünden, seien grundsätzlich zu saldieren (aaO unter II 3). In jener Entscheidung ging es indessen nicht um die hier entscheidende Frage, ob der geschäftsunfähige Vertragspartner sich den Wert der empfangenen, aber nicht mehr vorhandenen Gegenleistung anrechnen lassen muß.
Der Berufung des Klägers auf den Wegfall der Bereicherung steht weder die etwaige eigene noch die Kenntnis seiner Schwester von der Geschäftsunfähigkeit entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend und ohne Angriff der Revision angenommen hat.
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich auch einen Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Gewinns von 10.000 DM verneint, den der Kläger nach der Behauptung der Beklagten in 14 Monaten aus dem Betrieb des Sonnenstudios gezogen hat. Der sich hieraus errechnende monatliche Überschuß von rund 700 DM geht, wie auch die Revision nicht bezweifelt, nicht über ein - bescheidenes - Entgelt für die eigene Tätigkeit des Klägers hinaus und ist deshalb nicht auf die Leistung der Beklagten zurückzuführen (vgl. BGHZ 7, 208, 217 f). Die gegenteilige Annahme der Revision findet keine Stütze in der Tatsache, daß der Kläger eher einen geringeren als den gewöhnlichen oder den von den Beklagten zuvor erzielten Gewinn erwirtschaftet hat.
