§ 42a BDSG
Stellt eine nichtöffentliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 oder eine öffentliche Stelle nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 fest, dass bei ihr gespeicherte
- 1.
besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9), - 2.
personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, - 3.
personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder - 4.
personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten
