§ 4e BDSG
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
- 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
- 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
- 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
- 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
- 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
- 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
- 7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
- 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
- 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
