§ 8 BauNVO

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

  • 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
  • 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  • 3. Tankstellen,
  • 4. Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

  • 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
  • 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
  • 3. Vergnügungsstätten.