§ 26 BeurkG

(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer

  • 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,
  • 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,
  • 3. mit dem Notar verheiratet ist,
  • 3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder
  • 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.

(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer

  • 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,
  • 2. minderjährig ist,
  • 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,
  • 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,
  • 5. nicht schreiben kann oder
  • 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.