§ 7 BeurkG
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
- 1. dem Notar,
- 2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
- 2a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
- 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
