§ 9 BeurkG
(1) Die Niederschrift muß enthalten
- 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
- 2. die Erklärungen der Beteiligten.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
(1) Die Niederschrift muß enthalten
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.