§ 35 NSOG
(1) 1 Technische Mittel im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 dürfen zur Aufklärung von Vorgängen in einer Wohnung nur eingesetzt werden
- 1.
-
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person oder die Person, von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält, oder
- 2.
-
zur Abwehr der Gefahr, dass eine Person eine besonders schwerwiegende Straftat begehen wird,
wenn die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann. 2 Zum Zweck nach Satz 1 Nr. 2 darf die Maßnahme nur durchgeführt werden
- 1.
-
in der Wohnung der dort genannten Person oder
- 2.
-
in der Wohnung einer anderen Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die in Satz 1 Nr. 2 genannte Person sich dort aufhält und der verdeckte Einsatz technischer Mittel in einer Wohnung dieser Person nicht möglich oder allein zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend ist.
3 Eine nach Satz 2 Nr. 2 zulässige Maßnahme darf in einer Wohnung, die von einer nach § 53 oder 53 a der Strafprozessordnung zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen zur Ausübung ihres Berufs genutzt wird, nicht durchgeführt werden.
(2) 1 Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und zum Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Vorgänge, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. 2 Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen.
(3) 1 Die Maßnahme ist zu unterbrechen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung von der Datenerhebung erfasst wird. 2 Werden durch die Maßnahme Daten des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erfasst, so dürfen diese nicht gespeichert, verändert oder genutzt werden; entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. 3 Die Tatsache, dass Daten des Kernbereichs privater Lebensgestaltung erhoben wurden, und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren.
(4) 1 Die Maßnahme bedarf der Anordnung durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2 Die Anordnung bedarf der Schriftform; sie ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 3 Sie muss die Person, gegen die sich die Datenerhebung richtet, Art und Umfang der zu erhebenden Daten sowie die betroffenen Wohnungen bezeichnen und ist zu begründen. 4 Für das gerichtliche Verfahren gelten § 19 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 entsprechend. 5 Die Anordnung kann jeweils um höchstens einen Monat verlängert werden. 6 Ist die Dauer der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 auf insgesamt sechs Monate verlängert worden, so entscheidet über weitere Verlängerungen eine Zivilkammer des Landgerichts; über eine Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(5) 1 Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Maßnahme anordnen; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. 2 Die Anordnung ist schriftlich zu begründen; die Begründung muss sich auch auf die Zulässigkeit der polizeilichen Anordnung beziehen. 3 Die Entscheidung trifft die Behördenleitung. 4 Diese kann ihre Anordnungsbefugnis auf Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie Bedienstete des höheren Dienstes übertragen. 5 Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. 6 Die Anordnung nach Satz 1 tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wird. 7 Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen.
(6) 1 Erfolgt die Maßnahme ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person, so genügt abweichend von Absatz 4 die Anordnung der Behördenleitung. 2 Absatz 5 Sätze 2 und 4 gilt entsprechend.
