§ 10 NVersG

(1) 1 Die zuständige Behörde kann anhand der nach § 5 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. 2 Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen. 3 Im Fall der Ablehnung muss die anzeigende Person eine andere Person als Leiterin oder Leiter benennen. 4 Die nach Satz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich nach Beendigung der Versammlung unter freiem Himmel zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden.

(2) 1 Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen treffen, die zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 sowie zur Abwehr erheblicher Störungen der Ordnung der Versammlung durch teilnehmende Personen erforderlich sind. 2 Sie kann insbesondere Gegenstände sicherstellen; die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gelten entsprechend.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen, wenn dies zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 unerlässlich ist. 2 Sie kann teilnehmende Personen, die die Ordnung der Versammlung erheblich stören, von der Versammlung ausschließen, wenn die Ordnung der Versammlung nicht anders gewährleistet werden kann. 3 Ausgeschlossene Personen haben die Versammlung unverzüglich zu verlassen.