§ 22 NVersG
1 Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 20 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 oder 15 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 74 a
des Strafgesetzbuchs und § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.