§ 24 NVersG

(1) 1 Zuständige Behörde ist

1.

vor Versammlungsbeginn die untere Versammlungsbehörde und

2.

nach Versammlungsbeginn die Polizei.

2 Die Aufgaben der unteren Versammlungsbehörde nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden wahr, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover. 3 Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 sind die unteren Versammlungsbehörden zuständig.

(2) 1 Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Versammlung stattfindet. 2 Berührt eine Versammlung unter freiem Himmel den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Versammlungsbehörden, so bestimmt die den beteiligten Behörden gemeinsam vorgesetzte Fachaufsichtsbehörde die zuständige Behörde.

(3) 1 Die Aufgaben der Fachaufsicht werden gegenüber den selbständigen Gemeinden von den Landkreisen, gegenüber den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten von den Polizeidirektionen als oberen Versammlungsbehörden sowie von dem für Inneres zuständigen Ministerium als oberster Versammlungsbehörde wahrgenommen. 2 § 102 Nds. SOG gilt entsprechend.