§ 49 RVG

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstandswert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00025716 0003356 00026719 0003497 00027722 0003638 00028725 0003779 00029730 00041210 000307  über
30 000

447
13 000321