§ 44a UrhG
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- 1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
- 2. eine rechtmäßige Nutzung
