§ 61c UrhG
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und
- 2. Tonträgern,
Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von