§ 78 UrhG

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

  • 1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
  • 2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
  • 3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

  • 1. die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
  • 2. die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
  • 3. die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

(3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4) § 20b gilt entsprechend.