II. rechtliche Begründung Schema
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  • II. rechtliche Begründung

    • II. rechtliche Begründung

      1. Zulässigkeit

        • nur Probleme ansprechen

      2. Begründetheit

        • Urteilsstil

        • gewöhnliche Prüfung: 1. RGL, 2. form. RMK, 3. mat. RMK

        • Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Die ausgesprochene Verfügung XY vom Z ist rechtswidrig und der Kläger auch in seinen Rechten verletzt

          • nicht vergessen
        • Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene VA vom (...) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 I 1, 114 1 VwGO). Die formellen und materiellen Vrrs. für ein behördliches Einschreiten sind gegeben. (...) Auch ist die in der angefochtenen Verfügung gesetzte Rechtsfolge nicht zu beanstanden, da ich nicht ermessensfehlerhaft entschieden habe. Bei § (...) handelt es sich um eine Vorschrift, die einen behördlichen Ermessensspielraum eröffnet. In einem solchen Fall ist schon aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein Ermessensfehler vorliegt (§ 114 S.1 VwGO). Ein solcher ist nicht ersichtlich. Insbesondere habe ich den mir zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten/fehlerhaft genutzt. Ich habe mich bei der Ausübung des mir zustehenden Ermessens im Rahmens des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung bewegt. Dieser besteht bei § (...) darin, ... Auch wurde zutreffend berücksichtigt, dass der Ermessensrahmen durch höherrangige Grundsätze, insb. den Grundsatz der Verhältnismäßgkeit begrenzt ist.

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          • Form- und Verfahrensfehler: heilen §§ 45 VwVfG
            • Anhörung nur dann nachgeholt, wenn in möglichst gleich effizienter Art und Weise Gelegenheit gegeben wurde
              • + extra Schreiben: Sehr geehrter Herr Meier, ich habe zum heutigen Datum .., ich gebe ihnen hiermit erneut
              • + an Gericht: Ich habe dem Kläger mit heutigem Datum die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
              • + WV: 3 Wochen - Stellungsnahme? Dann erneutes Schreiben an Gericht
            • Ob bereits der dem Kläger bekannt gegebene VA hinreichende Ermessenserwägungen zum Ausdruck bringt, kann offen bleiben. Ergänzend zu diesen Erwägungen stütze ich meine Entscheidung nämlich auf folgende Gesichtspunkte: (..) Das Nachschieben von Gründen ist prozessual gem. § 114 S.2 VwGO zulässig. Hiernach kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen im gerichtl. Verfahren ergänzen. Materiell setzt dieses vorgehen nach st.Rspr. voraus, dass die Gründe schon bei Erlass des VA vorgelegen haben, keine Wesensänderung des VA eintritt und der Betroffene nicht in siner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Die Vrss. sind gegeben.
      3. Ergänzende Stellungnahme (nur wenn Kl. schon geäußert)

        1. Einverständnis zur Entscheidung durch Einzelrichter

        2. Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

          • oft sinnvoll, wenn nur rechtl. Probleme
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