Relativierungstendenzen: Vorbehalt des Gesetzes Schema
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  • Relativierungstendenzen: Vorbehalt des Gesetzes

    • Definition
      #

      • Grds.: Verpflichtung zum Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände

      • Duldungspflicht rechtswidrigen Verhaltens

        • Norm gewährt Ermessen → kann sich Ermessen auch auf Entschließung beziehen

          • Ggf. Duldungsgrenzen aufgrund von Untermaßverbot, wenn Einschreiten Schutz 3. dient
        • Norm verpflichtet zum Einschreiten → zeitliche Spielräume

      • Gesetz ordnet zwingend RF an, welche im konkreten Fall unverhältnismäßig ist

        • Konkreter Fall häufige Konsequenz/Normalfall →Norm verfassungswidrigundnichtig (Art. 100 GG)

        • Atypischer Härtefall →Wirksamkeit unberührt

          • IdR Hinnahme der Härte, wenn Typisierungsspielraum
          • Ausnahme: Absehen von RF aus Gründen höherrangigen Verfassungsrechts
      • Verwerfungskompetenz der Verwaltung

        • Parlamentsgesetze

          • e. A.: Keine
            • Arg.: Verwerfungsmonopol des BVerfG
            • Arg.: Keine Vorlageberechtigung nach Art. 100 GG
          • a. A:: Ja
            • Arg.: Verwerfungsmonopol gilt nur ggü. Fachgerichten
            • Arg.: Wortlaut Art. 100 GG
          • a. A.: Aussetzung des Verfahrens, Unterbreitung beim Vorgesetzten, Einholung der Einschätzung des Fachministers, ggf. Stellung Normenkontrollantrag gem. Art. 100 GG
            • Con.: Zu zeitintensiv
        • Untergesetzliche Rechtsnormen (RVO/Satzung)

          • Von vornherein kein Verwerfungsmonopol des BVerfG
          • h. M.: Ja, soweit zum Erlass befugt
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