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- Relativierungstendenzen: Vorbehalt des Gesetzes
- Definition#
- Grds.: Verpflichtung zum Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände
- Duldungspflicht rechtswidrigen Verhaltens
- Norm gewährt Ermessen → kann sich Ermessen auch auf Entschließung beziehen
- Ggf. Duldungsgrenzen aufgrund von Untermaßverbot, wenn Einschreiten Schutz 3. dient
- Norm verpflichtet zum Einschreiten → zeitliche Spielräume
- Gesetz ordnet zwingend RF an, welche im konkreten Fall unverhältnismäßig ist
- Konkreter Fall häufige Konsequenz/Normalfall →Norm verfassungswidrigundnichtig (Art. 100 GG)
- Atypischer Härtefall →Wirksamkeit unberührt
- IdR Hinnahme der Härte, wenn Typisierungsspielraum
- Ausnahme: Absehen von RF aus Gründen höherrangigen Verfassungsrechts
- Verwerfungskompetenz der Verwaltung
- Parlamentsgesetze
- e. A.: Keine
- Arg.: Verwerfungsmonopol des BVerfG
- Arg.: Keine Vorlageberechtigung nach Art. 100 GG
- a. A:: Ja
- Arg.: Verwerfungsmonopol gilt nur ggü. Fachgerichten
- Arg.: Wortlaut Art. 100 GG
- a. A.: Aussetzung des Verfahrens, Unterbreitung beim Vorgesetzten, Einholung der Einschätzung des Fachministers, ggf. Stellung Normenkontrollantrag gem. Art. 100 GG
- Con.: Zu zeitintensiv
- Untergesetzliche Rechtsnormen (RVO/Satzung)
- Von vornherein kein Verwerfungsmonopol des BVerfG
- h. M.: Ja, soweit zum Erlass befugt
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