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- Einkommensteuerliche Grundbegriffe
- Einkünfte und Gesamtbetrag
- Einkünfte
- Erbfall (-)
- Versicherungszahlung wegen Unfall (-)
- Lottogewinn (-)
- nicht realisierte Aktienkursgewinne (-)
- Zinsverzicht (-), da keine fiktive Einnahme
- nach über 10 Jahre privates Grundstück veräußert (-) § 22 Nr. 2, 23 I Nr. 1 EStG
- Beachte Liebhabertätigkeit (z.B. Briefmarkensammler)
- Neuer Knoten
- Verlustausgleich privater Veräußerungsgeschäfte nur bis zum Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr § 23 III S. 7 EStG
- Vereinnahmung und Verausgabung § 11
- Zufluss
- Zufluss direkt bei Vollmachtgeber, wenn Bevollmächtigter Dritter Zahlung erhält
- Wechsel
- Vorlage am Fälligkeitstag und Zahlung erhäl
- Beschaffung durch Diskontierung
- Forderung beherrschender GmbH-Gesellschafter gegen die Gesellschaft
- bei Fälligkeit (Indiz)
- kein gesonderter Steuertarif § 32d II Nr. 1 b EStG
- Abtretung von Forderungen
- Zahlungshalber → Zufluss mit Zahlungseingang
- an Zahlung statt → Zufluss mit Abtretung
- Erlass einer Schuld
- Keine Verpflichtung zur Ausschöpfung von Einnahmemöglichkeiten
- Honorarforderung aus privaten Gründen
- Keine Betriebseinnahme
- aber als Entnahme der Forderung hinzuzurechnen
- betrieblichen Gründen - Angestelltengeschenk
- Betrieb
- Keine Betriebseinnahme - keine Gewinnerhöhung
- Umsatzsteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd
- Angestellte
- geldwerter Vorteil als Arbeitslohn (Lohnbesteuerung)
- Novation/Schuldumwandlung
- Erlöschen und Eintritt neuer Forderung im Interesse des Stpfl.
- Arbeitslohn
- laufender Arbeitslohn → § 38a I S. 2 i.V.m. § 11 I S. 4 EStG (Lohnzahlungszeitraum)
- sonstige Bezüge → § 38 I S. 3 i.V.m. § 11 I S. 4 EStG (tatsächlicher Zufluss)
- Banküberweisung
- mit Gutschrift auf dem Konto
- Scheckhingabe
- Hingabe des Schecks (und Deckung des Kontos) oder Übergabe der uneingeschränken Verfügungsgewalt (z.B. Posteinwurf)
- Vorauszahlung von Sonderausgaben und Werbungskosten
- Zahlungszeitpunkt zählt
- Beachte: keine willkürliche, weit übersteigende Zahlung → nur bis zu tatsächlichem Betrag geltend
- Regelmäßige wiederkehrende Einnahmen
- 'kurze Zeit' = 10 Tage
- Vorauszahlung langfristiger Nutzungsüberlassung
- Wahlrecht § 11 I S. 3 EStG
- Sofort bei Zufluss
- verteilt auf vereinbarten Vorauszahlungszeitraum
- Abfluss
- DefinitionVerlust wirtschaftlicher Verfügungsmacht entscheidend
- Banküberweisung
- Zugang des Überweisungsauftrag und unverzügliche Ausführung gewährleistet (genügende Deckung des Kontos
- Disagio/Damnum (95 % der Darlehenssumme) als Werbungskosten abziehbar?
- marktüblicher Zins (z.B. 5 % auf 5 Jahre) → im Jahr der Darlehensauszahlung
- Darlehen erst im Jahr darauf eingesetzt → innerhalb 3 Monate 30 % des Disagios ausgezahlt
- Beachte: § 42 AO wenn später als 3 Monate
- Vorauszahlungen von mehr als fünf Jahre über gesamten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen → § 11 II S. 3 EStG nicht anwendbar bei marktüblichem Zins, § 11 II S. 4 EStG
- Beiträge zur Instandhaltungsrücklage
- Verwalungesetzliche Schuldverhältnisseermögen ist Wirtschaftsgut des Miteigentümers
- Abfluss erst bei tatsächlicher Ausgabe durch Verwalter
- § 11 II gilt auch für kreditfinanzierte außergewöhnliche Belastungen
- Regelmäßige wiederkehrende Ausgaben
- Umsatzsteuer-Vorauszahlungen = regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
- Vorauszahlung langfristiger Nutzungsüberlassung
- volle Höhe wenn bis zu 5 Jahre und wirtschaftlich vernünftig (vgl. 45 AO)
- KEIN Wahlrecht § 11 II S. 3 und S. 5 EStG
- sofort abzugsfähig → unter 5 Jahre und wirtschaftlich vernünftig (vgl. 45 AO)
- ganzer Betrag ist gleichmäßig zu verteilen → wenn über 5 Jahre vereinbart
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