Einkommensteuerliche Grundbegriffe Schema
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  • Einkommensteuerliche Grundbegriffe

    • Einkünfte und Gesamtbetrag

      • Einkünfte

        • Erbfall (-)

        • Versicherungszahlung wegen Unfall (-)

        • Lottogewinn (-)

        • nicht realisierte Aktienkursgewinne (-)

        • Zinsverzicht (-), da keine fiktive Einnahme

        • nach über 10 Jahre privates Grundstück veräußert (-) § 22 Nr. 2, 23 I Nr. 1 EStG

        • Beachte Liebhabertätigkeit (z.B. Briefmarkensammler)

          • Neuer Knoten
        • Verlustausgleich privater Veräußerungsgeschäfte nur bis zum Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr § 23 III S. 7 EStG

    • Vereinnahmung und Verausgabung § 11

      • Zufluss

        • Zufluss direkt bei Vollmachtgeber, wenn Bevollmächtigter Dritter Zahlung erhält

        • Wechsel

          • Vorlage am Fälligkeitstag und Zahlung erhäl
          • Beschaffung durch Diskontierung
        • Forderung beherrschender GmbH-Gesellschafter gegen die Gesellschaft

          • bei Fälligkeit (Indiz)
          • kein gesonderter Steuertarif § 32d II Nr. 1 b EStG
        • Abtretung von Forderungen

          • Zahlungshalber → Zufluss mit Zahlungseingang
          • an Zahlung statt → Zufluss mit Abtretung
        • Erlass einer Schuld

          • Keine Verpflichtung zur Ausschöpfung von Einnahmemöglichkeiten
          • Honorarforderung aus privaten Gründen
            • Keine Betriebseinnahme
            • aber als Entnahme der Forderung hinzuzurechnen
          • betrieblichen Gründen - Angestelltengeschenk
            • Betrieb
              • Keine Betriebseinnahme - keine Gewinnerhöhung
              • Umsatzsteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd
            • Angestellte
              • geldwerter Vorteil als Arbeitslohn (Lohnbesteuerung)
        • Novation/Schuldumwandlung

          • Erlöschen und Eintritt neuer Forderung im Interesse des Stpfl.
        • Arbeitslohn

          • laufender Arbeitslohn → § 38a I S. 2 i.V.m. § 11 I S. 4 EStG (Lohnzahlungszeitraum)
          • sonstige Bezüge → § 38 I S. 3 i.V.m. § 11 I S. 4 EStG (tatsächlicher Zufluss)
        • Banküberweisung

          • mit Gutschrift auf dem Konto
        • Scheckhingabe

          • Hingabe des Schecks (und Deckung des Kontos) oder Übergabe der uneingeschränken Verfügungsgewalt (z.B. Posteinwurf)
        • Vorauszahlung von Sonderausgaben und Werbungskosten

          • Zahlungszeitpunkt zählt
          • Beachte: keine willkürliche, weit übersteigende Zahlung → nur bis zu tatsächlichem Betrag geltend
        • Regelmäßige wiederkehrende Einnahmen

          • 'kurze Zeit' = 10 Tage
        • Vorauszahlung langfristiger Nutzungsüberlassung

          • Wahlrecht § 11 I S. 3 EStG
            • Sofort bei Zufluss
            • verteilt auf vereinbarten Vorauszahlungszeitraum
      • Abfluss

        • Definition
          Verlust wirtschaftlicher Verfügungsmacht entscheidend

        • Banküberweisung

          • Zugang des Überweisungsauftrag und unverzügliche Ausführung gewährleistet (genügende Deckung des Kontos
        • Disagio/Damnum (95 % der Darlehenssumme) als Werbungskosten abziehbar?

          • marktüblicher Zins (z.B. 5 % auf 5 Jahre) → im Jahr der Darlehensauszahlung
          • Darlehen erst im Jahr darauf eingesetzt → innerhalb 3 Monate 30 % des Disagios ausgezahlt
            • Beachte: § 42 AO wenn später als 3 Monate
          • Vorauszahlungen von mehr als fünf Jahre über gesamten Zeitraum gleichmäßig zu verteilen → § 11 II S. 3 EStG nicht anwendbar bei marktüblichem Zins, § 11 II S. 4 EStG
        • Beiträge zur Instandhaltungsrücklage

          • Verwalungesetzliche Schuldverhältnisseermögen ist Wirtschaftsgut des Miteigentümers
          • Abfluss erst bei tatsächlicher Ausgabe durch Verwalter
        • § 11 II gilt auch für kreditfinanzierte außergewöhnliche Belastungen

        • Regelmäßige wiederkehrende Ausgaben

          • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen = regelmäßig wiederkehrende Ausgaben
        • Vorauszahlung langfristiger Nutzungsüberlassung

          • volle Höhe wenn bis zu 5 Jahre und wirtschaftlich vernünftig (vgl. 45 AO)
          • KEIN Wahlrecht § 11 II S. 3 und S. 5 EStG
            • sofort abzugsfähig → unter 5 Jahre und wirtschaftlich vernünftig (vgl. 45 AO)
            • ganzer Betrag ist gleichmäßig zu verteilen → wenn über 5 Jahre vereinbart
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