Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 Schema
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  • Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12

    • Kosten der Lebensführung

      • Gemischte Aufwendungen

        • vollem Umfang BA abziehbar

          • privater Anlass unbedeutend
          • privater Anlass nicht ins Gewicht fällt
        • Aufteilung '12 Nr. 1 S. 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugesetzliche Schuldverhältnisseerbot'

          • privater Aufwand nicht unbedeutend
          • ABER: Aufteilung leicht und einwandfrei objektiv nachprüfbar
          • Beachte: soweit nicht - gesetzlich anders geregelt, - Aufwandsposition - Sonderausgaben § 10 ff. EStG - außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG
          • Bsp: Studienreise ins Ausland
        • § 12 Nr. 1: - FAZ → nicht abzugsfähig - Handelsblatt → keine Fachzeitschrift, nicht abzugsfähig - Geburtstagsfeier, nicht abzugsfähig - Sportvereinsmitglied → nicht abzugsfähig Berufskleidung (Bsp. Robe) → abzugsfähig, nicht jedoch normaler Anzug

    • Ermittlung des Kfz-Privatnutzungsanteits mit Fahrtenbuch § 6 I Nr. 4 S. 4 EStG

      • Kfz-Kosten miteinzubeziehen (Benzin, Reparaturen, Steuern, Versicherung, AfA)

      • Sonderabschreibungen nicht miteinzubeziehen

      • Prozentuale Aufteilung betrieblich und privat

    • Kfz-Privatnutzungsanteil nach 1 % Regelung § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG

      • Kein Fahrtenbuch

      • Listenpreis abgerundet auf volle 100 € zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer

    • Geldstrafe, Geldbuße, Anwalts- und Gerichtskosten § 12 Nr. 4 EStG

      • Tat in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit

        • Strafverteidigung und Verfahrenskosten abzugsfähig

        • Abzugesetzliche Schuldverhältnisseerbot bei Geldbußen nach § 4 V Nr. 8 beachten

      • Arbeitgeber zahlt für AN

        • ArbG ist es Arbeitslohn → BA

          • Ausnahme: wenn überwiegend eigenbetriebliches Interesse (Bsp.: Halteverbotgeldbuße für Paketzusteller)
        • AN → Anwaltskosten als Werbungskosten → aber Geldstrafe nicht abzugsfähig

    • Abzug von Steuern und Nebenleistungen § 12 Nr. 3 EStG

      • Personensteuern (EStG, SchenkSt, HundeSt) sind nicht abzugsfähig

      • Kirchensteuer ist abzugsfähig als Sonderausgabe vgl. § 10 I Nr. 4 EStG

      • Grundsteuer

        • selbst genutztes Eigenheim bleibt steuerlich unberücksichtigt

        • bei Fremdvermietung als Werbungskosten abzugsfähig

      • Beispiel
        § 240, 152, 329 AO und sogar damit im Zusammenhang stehende aufgenommene Kredite

    • Kfz-Privatnutzungsanteil 1 %-Regelung und Fahrten zw. Wohnung und Betrieb

      • mehr als 50 % betrieblich genutzt

      • formlose Aufzeichnungen genügen über 3 Monate

        • Ausnahme: Berufsgruppen mit typischer Reisetätigkeit

      • Keine Besserstellung von Unternehmern § 4 V Nr. 6 EStG Fiskus schätzt monatliche Kosten indem → 0,03 % Listenpreis * Entfernungskilometer → Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer abgezogen § 4 Va S. 2 EStG

    • Kostendeckelung

      • privater Nutzungsanteil höchstens mit Gesamtkosten des Kfz anzusetzen

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