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- Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12
- Kosten der Lebensführung
- Gemischte Aufwendungen
- vollem Umfang BA abziehbar
- privater Anlass unbedeutend
- privater Anlass nicht ins Gewicht fällt
- Aufteilung '12 Nr. 1 S. 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugesetzliche Schuldverhältnisseerbot'
- privater Aufwand nicht unbedeutend
- ABER: Aufteilung leicht und einwandfrei objektiv nachprüfbar
- Beachte: soweit nicht - gesetzlich anders geregelt, - Aufwandsposition - Sonderausgaben § 10 ff. EStG - außergewöhnliche Belastungen § 33 EStG
- Bsp: Studienreise ins Ausland
- § 12 Nr. 1: - FAZ → nicht abzugsfähig - Handelsblatt → keine Fachzeitschrift, nicht abzugsfähig - Geburtstagsfeier, nicht abzugsfähig - Sportvereinsmitglied → nicht abzugsfähig Berufskleidung (Bsp. Robe) → abzugsfähig, nicht jedoch normaler Anzug
- Ermittlung des Kfz-Privatnutzungsanteits mit Fahrtenbuch § 6 I Nr. 4 S. 4 EStG
- Kfz-Kosten miteinzubeziehen (Benzin, Reparaturen, Steuern, Versicherung, AfA)
- Sonderabschreibungen nicht miteinzubeziehen
- Prozentuale Aufteilung betrieblich und privat
- Kfz-Privatnutzungsanteil nach 1 % Regelung § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG
- Kein Fahrtenbuch
- Listenpreis abgerundet auf volle 100 € zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer
- Geldstrafe, Geldbuße, Anwalts- und Gerichtskosten § 12 Nr. 4 EStG
- Tat in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit
- Strafverteidigung und Verfahrenskosten abzugsfähig
- Abzugesetzliche Schuldverhältnisseerbot bei Geldbußen nach § 4 V Nr. 8 beachten
- Arbeitgeber zahlt für AN
- ArbG ist es Arbeitslohn → BA
- Ausnahme: wenn überwiegend eigenbetriebliches Interesse (Bsp.: Halteverbotgeldbuße für Paketzusteller)
- AN → Anwaltskosten als Werbungskosten → aber Geldstrafe nicht abzugsfähig
- Abzug von Steuern und Nebenleistungen § 12 Nr. 3 EStG
- Personensteuern (EStG, SchenkSt, HundeSt) sind nicht abzugsfähig
- Kirchensteuer ist abzugsfähig als Sonderausgabe vgl. § 10 I Nr. 4 EStG
- Grundsteuer
- selbst genutztes Eigenheim bleibt steuerlich unberücksichtigt
- bei Fremdvermietung als Werbungskosten abzugsfähig
- Beispiel§ 240, 152, 329 AO und sogar damit im Zusammenhang stehende aufgenommene Kredite
- Kfz-Privatnutzungsanteil 1 %-Regelung und Fahrten zw. Wohnung und Betrieb
- mehr als 50 % betrieblich genutzt
- formlose Aufzeichnungen genügen über 3 Monate
- Ausnahme: Berufsgruppen mit typischer Reisetätigkeit
- Keine Besserstellung von Unternehmern § 4 V Nr. 6 EStG Fiskus schätzt monatliche Kosten indem → 0,03 % Listenpreis * Entfernungskilometer → Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer abgezogen § 4 Va S. 2 EStG
- Kostendeckelung
- privater Nutzungsanteil höchstens mit Gesamtkosten des Kfz anzusetzen
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