13605
    • Verfassungsstreit

      • h.M.: Streit, der in formeller und materieller Hinsicht verfassungsrechtlichen Charakter besitzt

        • Definition
          Streitigkeiten, die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit besitzen, d. h. bei denen

          • Verfassungsorgane oder sonst unmittelbar am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger
          • in der Hauptfrage um die Auslegung und Anwendung von Verfassungsrecht streiten.
        • Ausnahmsweise ohne Rücksicht auf die Rechtsstellung der Beteiligten, wenn das streitge Rechtsverhältnis

          • so entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist,
          • dass andere Gesichtspunkte vollständig zurücktreten
      • rein materielle Betrachtungsweise

        • Definition
          wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend durch Verfassungsrecht geprägt ist, d. h. wenn

          • um föderale Ansprüche, Verbindlichkeiten oder Zuständigkeiten gestritten wird,
          • welche auf Normen des Grundgesetzes gestützt werden,
          • die gerade das verfassungsrechtlich geordnete Bund-Länder-Verhältnis betreffen
      • a.A.: entscheidend ist, ob die Streitigkeit in die Kompetenz der Verfassungsgerichte fällt

      • a.A.: entscheidend ist, ob ein Verfassungssubjekt als solches verpflichtet wird

    • Schema: Die Streitigkeit ist auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Weder streiten am Verfassungsleben beteiligte Rechtsträger um Anwendung und Auslegung von Verfassungsrecht, noch sind andere Gründe ersichtlich, die das Verfahren materiell verfassungsrechtlich prägen. Die Tatsache, dass sich der Kläger auch auf Grundrechte beruft, gibt dem Streit allein keinen verfassungsrechtlichen Charakter.

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