
13606
- ausschließlich PrivR-Subjekte
- Rückausnahme: Beliehene
- Definitionsind
- natürliche oder juristische Personen
- die durch oder aufgrund Gesetzes
- bestimmte hoheitliche Verwaltungsaufgaben
- im eigenen Namen
- und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts
- wahrnehmen dürfen
- Verwaltungshelfer
- Definitionsind
- natürliche Personen,
- die eine Behörde
- auftragsgemäß
- und weisungsgebunden
- Notwendiger Umfang der Weisungsgebundenheit
- Rspr.:
- Vermittelnde Ansicht
- DefinitionIm Außenverhältnis zum Adressaten muss die Maßnahme hoheitlichen Charakter haben und im Innenverhältnis darf dem Helfer kein oder nur ein begrenzter Entscheidungsspielraum eingeräumt werden, sodass er zum bloßen Erfüllungsgehilfen der öffentlichen Hand wird
- Krit.: für den Eingriff beim Adressaten besteht kein fühlbarer Unterschied zwischen mittelbarem und unmittelbarem Handeln
- Werkzeugtheorie
- DefinitionVw muss aufgrund öffR in einem solchen Ausmaß auf die Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen, dass der Bürger lediglich als Werkzeug tätig wird
- Krit.: keine Haftungsbefreiung durch Flucht ins Privatrecht
- Lit.: funktionsbezogene Betrachtung
- DefinitionEntscheidend ist, ob die Maßnahme gegenüber dem Adressaten hoheitlichen Charakter hat.
- Krit.: Staat stünde schlechter da, als ein Privater, der sich ggf. exkulpieren kann
- bei der Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben unterstützen
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