
13607
- öffentlich-rechtliche Streitigkeit
- Definitionwenn die streitenscheidende Norm öffentlich-rechtlich ist
- Abstellen auf Hauptstreitigkeit
- keine abdrängende Szw
- Sozialgerichte / Finanzgerichte
- ordentliche Gerichte
- Enteignungsentschädigung
- Amtshaftung
- Aufopferung
- § 23 Abs.1 S. 1 EGGVG: JustizVA
- P: doppelfunktionale Maßnahmen der Pol
- h.M.: eindeutige Zuordnung
- DefinitionMaßgeglich ist, welcher Zweck bei objektiver Betrachtungsweise im Vordergrund steht
- a.A.: beide Rechtswege
- alternativ eröffnet
- kumulativ eröffnet
- P: § 81b StPO
- Alt. 1
- Durchführung des Strafverfahrens
- Alt. 2
- Maßnahme ist überwiegend
- präventiv
- VerwRw
- Ausnahmecharakter des § 23 EGGVG
- a.A.: repressiv
- abdrängende Szw.
- Strafverfolgungesetzliche Schuldverhältnisseorsorge zeitlich präventiv, aber gegenständlich auf das repressive Strafverfahren gerichtet
- Erkenntnisse können nicht nur im Strafverfahren genutzt werden, sondern auch in sonstigen polizeilichen, d.h. präventiven, Verfahren
- s. g. Strafverfahrensvorsorge
- Maßnahme ist überwiegend
- präventiv
- VerwRw
- Ausnahmecharakter des § 23 EGGVG
- Strafverfolgungesetzliche Schuldverhältnisseorsorge zeitlich präventiv
- Strafverfahren lediglich Anlass der Maßnahme
- Erkenntnisse können auch in sonst. pol. Maßnahmen genutzt werden
- a.A.: repressiv
- abdrängende Szw.
- Strafverfolgungesetzliche Schuldverhältnisseorsorge gegenständlich auf das repressive Strafverfahren gerichtet
- Verfassungsgerichte
- Art. 93 GG
- Art. 75 LVerf NRW
- kein justizfreier Hoheitsakt
- Untersuchungsausschussbeschluss
- Art. 44 Abs. 4 S. 1 GG
- Gnadenakte
- h.M.:
- keine gerichtliche Kontrolle
- ausschließlich außerrechtliche Erwägungen ('Gnade vor Recht')
- a.A.:
- gerichtliche Kontrolle
- Recht zur Begnadigung Bestandteil der Verfassung, ergo Organ an die Verfassung gebunden
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10