13661
    • ganz h.M.: Lehre vom Beurteilungsspielraum

      • Anwendungsbereich

        • h.M.:

          • nur in
            • Ausnahmefällen
              • Rspr.
                • Definition
                  dort, wo
                  • die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs
                  • wegen der hohen Komplexität
                  • oder der besonderen Dynamik der geregelten Materie
                  • so schwierig ist,
                  • dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt
                • anerkannte Fallgruppen
                  1. beamtenrechtliche Beurteilungen
                  2. Prüfungsentscheidungen
                  3. Prognoseentscheidungen
                  4. Entscheidungen weisungsfreier, pluralistisch besetzter, Gremien
              • Lit.
                • normative Ermächtigungslehre
                  • dort wo die Verwaltung vom Gesetzgeber ermächtigt ist
          • pro: Rechtsschutzgarantie
        • a.A.:

          • bei sämtl. unbest. R'Begriffen
      • RF:

        • gerichtl. Überprüfung beschränkt auf Beurteilungsfehler

          • Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung
          • Verstoß gg. VfVorschriften
            • dann aber auch: Rügepflicht des Adressaten
          • unzutreffender / unvollständig ermittelter SV
          • sachfremde Erwägungen
          • sonst. Verstoß gg. das Willkürverbot
            • möglichst gleiche Vrstzg. für alle
            • Gebot der Sachlichkeit: obj. Beurteilung
            • Verh.Mäßigkeit
          • Missachtung allg. Bewertungsgrundsätze
            • Grenze
              • h.M.:
                • Vertretbarkeitskontrolle
                  • eine vertretbare und argumentativ gestützte Lösung darf nicht als falsch gewertet werden
              • a.A.:
                • Willkürrechtsprechung
                  • erst wenn die Grenze zur Willkür überschritten wird
    • früher: Ermessen auch auf TB-Seite

      • pro: strukturelle Gleichheit zu Handlungsermessen

      • con: keine Zweckmäßigkeitserwägungen

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