
13667
- Aufsicht
- allgemeine Aufsicht
- (+)
- Gemeinde steht Seltbstverwaltungsrecht zu,
- daher Gemeinde im eigenen Wirkungskreis betroffen
- ähnliches Verhältnis wie Staat - Bürger
- Sonderaufsicht
- h.M.
- grdstzl.
- (-)
- nur verlängerter Arm des Staates
- ausnahmsw.
- (+)
- wenn nach dem anzuwendenden mat. Recht Selbstverwaltungsaufgaben betroffen werden
- a.A.
- stets
- (+)
- Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind besondere Selbstverwaltungsaufgaben
- Stellung in Art. 78 IV S. 2 LVerf NRW
- § 1 Abs. 2 S. 2 GebG NRW e contrario
- Teilbarkeit einer Maßnahme?
- h.M.
- (+)
- Nur gegenüber denen VA, die davon betroffen sind
- s.g. relativer VA
- a.A.
- (-)
- pers. Betroffenheit nur für Klagebefugnis bedeutsam
- mehrstufiger VA
- Definitionliegt vor, wenn
- die Erlassbehörde erst dann nach außen gegenüber dem Bürger handeln darf,
- nachdem zuvor eine Mitwirkungsbehörde mitgewirkt / zugestimmt hat
- Außenwirkung
- regelm.
- (-)
- ausnahmsw.
- (+)
- wenn Mitwirkungsbehörde
- ihre Entscheidung unmittelbar dem Bürger mitteilt oder
- inkongruente Prüfungskompetenz besitzt
- Sonderstatusverhältnisse
- heute:
- nach Strafgefangenenentscheidung
- Neuer Knoten
- früher: Lehre vom bes. Gewaltverhältnis -→ immer
- (-)
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