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    • entschuldigender Notstand

      1. Notstandslage

        • wie

        • aber: abschließende

          • R'Güter
            • Leben
            • Leib
              • wegen Nähe zu Leben: nur schwerwiegende KV
            • Freiheit
          • Personen
            • Täter
            • Angehöriger
            • andere ihm nahestehende Person
              • Definition
                wenn
                • die Person mit dem Täter so eng verbunden ist,
                • dass dieser eine Gefahr für jenen auch für sich selbst als Drucksituation empfindet
      2. Notstandshandlung

        1. Gefahr nicht anders als durch den Eingriff abwendbar

          • wie
          • Beispiel
            i.B. auch durch gerechtfertigte Hanldung
        2. keine R'GüterAbwägung, aber

        3. Gefahrhinnahme muss unzumutbar sein

          • (-)
            • wenn Gefahrhinnahme zumutbar
              • Beispiel
                gesetzl. Bsp.: Verursachung der Gefahr
                • ohne zureichenden Grund in Gefahr begeben und somit Obliegenheit verletzt
              • Beispiel
                gesetzl. Bsp.: besonderes R'Verhältnis
                • Beispiel
                  z.B. beruflich: Polizisten / Soldaten / Feuerwehrleute / etc.
                • Beispiel
                  z.B. institutionalisierte Duldungspflichten: Festnahme / Haft / etc.
              • Beispiel
                sonst. Bsp.: Unverhältnismäßigkeit zw. Gefahr und RG'Beeinträchtigung
              • Beispiel
                sonst. Bsp.: Garantenstellung
              • für wen muss die Erfolgshinnahme zumutbar sein?
                • h.M.:
                  • für den Handelnden
                  • pro: Wortlaut d. § 35; andernfalls verbotene Analogie
                • a.a.:
                  • für den, dessen R'Güter bedroht sind
                  • pro: Notstandshelfer muss Gefahrtragungspflicht d. Sympathieperson respektieren
              • auf wessen R'Güter kommt es an?
                • h.M.:
                  • die des Adressaten der Notstandshilfe
                  • pro: Wortlaut d. § 35; andernfalls verbotene Analogie
                • a.a.:
                  • die des Verursachers der Notstandslage
                  • pro: Notstandshelfer muss Gefahrtragungspflicht d. Sympathieperson respektieren
      3. Gefahrabwendungswille

        1. Kenntnis und Ziel der Gefahrenabwehr

        2. pflichtgemäße Prüfung etwaiger Abwendungsmöglichkeiten

          • h.M.:
            • (+)
              • soweit zeitlich möglich und zumutbar
            • pro: arg. ex. § 35 Abs. 2 StGB
          • a.a.:
            • (-)

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