
13691
- Rechtsgeschäft
- Definitionbesteht aus
- einer
- oder mehreren
- z.B. Vertrag
- Verpflichtungsgeschäft
- begründen ein Recht auf ein Tun oder Unterlassen (Anspruch, § 194 BGB)
- wirkt relativ zwischen den Parteien
- Verfügungsgeschäft
- ändern ein Recht
- wirkt absolut ggü jedermann
- Bestimmtheitsgrundsatz
- bedürfen eines Vollzugsmomentes
- Abstraktionsprinzip
- äußerlich
- VerfG unabhängig in Existenz und Wirksamkeit von VerpflG
- Ausnahmen:
- Vereinbarung einer Bedingung
- einheitiliches RG
- keine Ausnahme:
- Fehleridentität (Fehler muss tats. bei beiden vorliegen)
- § 138 Abs. 2 BGB
- (+)
- 'versprechen oder gewähren lässt'
- § 138 Abs. 1 BGB
- regelm.
- (-)
- weil VerpflG sittlich neutral
- ausnahmsw.
- (+)
- wenn sittenw. gerade durch Vollzug
- regelm.
- (-)
- ausnahmsw.
- (+)
- wenn Schutzzweck gerade in der Verhinderung d. Vollzugs besteht
- (+)
- § 119 Abs. 1 BGB
- regelm.
- (-)
- ausnahmsw.
- (+)
- wenn beide am selben Mangel leiden
- § 119 Abs. 2 BGB
- h.M.
- (+)
- wenn beide am selben Mangel leiden
- pro: bezieht sich auf ganz bestimmte Sache
- a.A.
- (-)
- innerlich
- Willenserklärungen,
- Definitionist
- die Äußerung
- äußerer TB: Erklärung
- HandlungsW
- RechtsbindungsW
- invitatio ad offerendum
- Auslage im Selbstbedienungsladen
- Selbstbedienungstankstelle
- h.M.:
- Angebot: Bereitstellen der Zapfsäule
- Annahme: Einfüllen d. Kraftstoffes
- pro: schafft unumkehrbaren Zustand
- a.A.:
- Angebot; Einfüllen d. Kraftstoffes
- Annahme: Zulassen des Einfüllens
- Onlineauktion
- 156 BGB
- Versteigerung?
- h.M.:
- (-)
- pro: Vertragsschluss erst durch Zuschlag; Zuschlag ist WE; hier endet die Aktion aber mit Zeitablauf
- a.A.:
- (+)
- pro: jeder Bieter kann auf andere Angebote reagieren und diese überbieten; Zuschlag kein notw. Kriterium
- 145 BGB
- Angebot an denjenigen, der innerhalb d. Laufzeit d. höchste Gebot abgibt
- ggf. Rücknahme vor Auktionsende gem. E-bay-AGB
- Auskunft / Rat / Empfehlung
- 675 Abs. 2 BGB
- reine Aukunft privilegiert
- GeschäftsW
- eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens
- innerer TB: Willen
- HandlungsW
- RechtsbindungsW
- GeschäftsW
- die allein
- oder i.V.m. anderen Tatbestandsmerkmalen
- eine Rechtsfolge herbeiführen,
- weil sie gewollt ist
- Neuer Knoten
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