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    • Begriff

      • DEF: die von der Rechtsordnung als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten annerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

      • Die juristische Person kann im Rechtsverkehr nicht selbst auftreten, sondern muss wirksam vertreten werden. -GmbH durch die Geschäftsführer, § 35 I GmbhG -Verein durch den Vorstand, § 26 I 2 BGB

    • Arten des öffentlichen Rechts

      • Körperschaften

        • DEF: Personenverbände mit eigener Rechtspersönlichkeit als selbstständige, von ihren Mitglieder getrennte Einheit zur Erreichung bestimmter Zwecke mit wechselnden Mitgliedern.

        • Gebietskörperschaften -Bund, Länder, Gemeinden

        • Personenkörperschaften -IHK, Hochschulen

      • Anstalten

        • DEF: Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von einer Person des öffentlichen Rechts (Anstaltsherr) zur Besorgung besonderer Angelegenheiten des Anstaltsherrn für die Benutzer getragen werden. z.B. Bundesbank, Sparkassen, ZDF

      • Stiftungen

        • DEF: Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf Dauer einem bestimmten Zweck gewidmet sind z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz.

      • Neuer Knoten

    • Arten des Privatrechts

      • Beruhen auf einem privatrechtlichen Gründungsakt

        • Gründungesetzliche Schuldverhältnisseertrag, Stiftungsgeschäft

      • Beispiele für juristische Personen des Privatrechts

        • Aktiengesellschaft (AG)

        • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

        • Eingetragene Genossenschaften (eG)

        • Societas Europaea (SE)

        • Rechtsfähiger Verein

        • Rechtsfähige Stiftung

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