
14365
- Begriff
- DEF: die von der Rechtsordnung als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten annerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
- Die juristische Person kann im Rechtsverkehr nicht selbst auftreten, sondern muss wirksam vertreten werden. -GmbH durch die Geschäftsführer, § 35 I GmbhG -Verein durch den Vorstand, § 26 I 2 BGB
- Arten des öffentlichen Rechts
- Körperschaften
- DEF: Personenverbände mit eigener Rechtspersönlichkeit als selbstständige, von ihren Mitglieder getrennte Einheit zur Erreichung bestimmter Zwecke mit wechselnden Mitgliedern.
- Gebietskörperschaften -Bund, Länder, Gemeinden
- Personenkörperschaften -IHK, Hochschulen
- Anstalten
- DEF: Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von einer Person des öffentlichen Rechts (Anstaltsherr) zur Besorgung besonderer Angelegenheiten des Anstaltsherrn für die Benutzer getragen werden. z.B. Bundesbank, Sparkassen, ZDF
- Stiftungen
- DEF: Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf Dauer einem bestimmten Zweck gewidmet sind z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz.
- Neuer Knoten
- Arten des Privatrechts
- Beruhen auf einem privatrechtlichen Gründungsakt
- Gründungesetzliche Schuldverhältnisseertrag, Stiftungsgeschäft
- Beispiele für juristische Personen des Privatrechts
- Aktiengesellschaft (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Eingetragene Genossenschaften (eG)
- Societas Europaea (SE)
- Rechtsfähiger Verein
- Rechtsfähige Stiftung
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