Schema
14366
    • Begriff

      • DEF: Bei Personengesellschaften schließen sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen. Im Gegensatz zu juristischen Personen steht das gegenseitige Vertrauen der Gesellschaftler zueinander im Vordergrund.

      • Bei Tod eines Mitglieds: -wegen des Verrauensaspekts geht das Gesetz davon aus, dass eine Personengesellschaft aufgelöst wird, wenn ein Gesellschafter stirbt oder ausscheidet.

    • Arten

      • offene Handelsgesellschaft OHG (§124 HGB)

      • Kommanditgesellschaft KG (§161 HGB)

      • Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR §§ 705ff. BGB

        • Rechtsfähigkeit, der GbR: -§§ 705ff. BGB enthalten keine Regelung -Rechtsfähigkeit der GbR war lange Zeit umstritten -BGH hat mittlerweile die Teilrechtsfähigkeit erkannt.

 Schema

Bewerte diese Mindmap:

{{percent}}%
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10

Tags:

#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura
Mindmap teilen: