
14366
- Begriff
- DEF: Bei Personengesellschaften schließen sich mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen. Im Gegensatz zu juristischen Personen steht das gegenseitige Vertrauen der Gesellschaftler zueinander im Vordergrund.
- Bei Tod eines Mitglieds: -wegen des Verrauensaspekts geht das Gesetz davon aus, dass eine Personengesellschaft aufgelöst wird, wenn ein Gesellschafter stirbt oder ausscheidet.
- Arten
- offene Handelsgesellschaft OHG (§124 HGB)
- Kommanditgesellschaft KG (§161 HGB)
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR §§ 705ff. BGB
- Rechtsfähigkeit, der GbR: -§§ 705ff. BGB enthalten keine Regelung -Rechtsfähigkeit der GbR war lange Zeit umstritten -BGH hat mittlerweile die Teilrechtsfähigkeit erkannt.
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