
14372
- Willenserklärung
- äußerer Tatbestand
- für objektiven Dritten (Empfängerhorizont) erkennbare Äußerung eines Rechtsfolgewillens
- BZW. Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung ist erfüllt, wenn das Verhalten des Erklärenden für den objektiven Betrachter den Schluss auf das Vorliegen eines Rechtsfolgewillens zulässt.
- innerer Tatbestand
- Handlungsbewusstsein
- überhaupt zu handeln
- Neuer Knoten
- Wille, durch eigenes Verhalten eine rechtsgeschäftliche Erklärung abzugeben -'ich mache etwas rechtlich erhebliches'
- Folgen, wenn kein Erklärungsbewusstsein vorliegt.
- Willenstheorie
- Willenserklärung nichtig, da Erklärungsbewusstsein notwendiger Bestandteil
- Erklärungstheorie (hM)
- Vertrauensschutz, daher Zurechnung als Willenserklärung, wenn -Erklärender bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen musste, dass sein Verhalten als WE zu deuten ist und der -Empfänger schutzwürdig ist
- Ergebnis
- WE wirksam, aber
- WE analog § 119 I Var.2 BGB anfechtbar
- Nicht bei invitatio ad Offerendum
- Abbruch von Vorverhandlungen -Grundsatz: Wer das Vertrauen eines anderen weckt, der gerade verhandelte Vertrag werde geschlossen werden - und dann die Verhandlungen grundlos abbricht, kann zum Schadensersatz verpflichtet sein,
- Ausnahme: formbedrüftige Verträge, da die Formvorschriften gerade eine faktische Bindung vermeiden wollen
- Geschäftswille
- das konkrete Geschäft zu wollen
- Auslegen von Willenserklärungen und Verträgen
- § 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung: Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
- Neuer Knoten
- § 157 BGB Auslegung von Verträgen Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
- Objektiver Empfängerhorizont: Wie würde ein objektiver Dritter die Handlung verstehen?
- Invitatio ad Offerendum
- Ob ein Angebot oder ein unverbindliches Angebot zur Abgabe eines Angebots vorliegt, muss man durch Auslegung herausfinden
- =unverbindliches Auffordern zur Abagebe eines Angebots
- Wichtige Paragraphen: §§ 133, 157 BGB
- Sonstiges
- Gefälligkeiten
- Unterscheiden nach Grade der Rechtsbindung
- Gefälligkeit -unentgeltlich, kein Rechtsbindungswille, kein Schuldverhältnis kein Anspruch auf Ausführung keine Haftung
- Gefälligkeitsverhältnis -unentgeltlich, Rechtsbindungswille, Schuldverhältnis nur in Bezug auf die Sorgfaltspflichten -kein Anspruch auf Durchführung -Haftung
- Gefälligkeitsvertrag -unentgeltlich, Rechtsbindungswille, Schuldverhältnis nur in Bezug auf die Sorgfaltspflichten -Kein Anspruch auf Durchführung -Haftung
- Gefälligkeiten Prüfung
- Liegt ein Vertrag oder eine Gefälligkeit vor? -Indizien für Rechtsbindungswillen Erkennbare wirtschaftliche Bedeutung Erkennbares Verlassen auf die Zusage
- Erklärungstatbestand
- Bild einfügen
- Typen der Willenserklärung
- ausdrückliche Willenserklärung
- 'Ich biete dir meinen Opel Corsa für 1.000 € an.'
- konkludente/stillschweigende Willenserklärung
- Kopfnicken oder Kopfschüttteln
- Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung
- Grundsatz
- Keine Bedeutung, siehe auch § 241a BGB
- Ausnahmen
- Aufforderung nach Vertragsschluss ohne Einwilligung -Minderjährige, § 108 II 2 ('gilt als verweigert') -Stellvertreter, § 177 II 2 (gilt als verweigert)
- Kaufleute -Schweigen auf kaufmännisches Bestätigungsschreiben -§ § 346, 362 HGB
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