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    • Abgabe der Willenserklärung

      • Gesetzlich nicht geregelt

      • Allgemein versteht man unter der Abgabe die 'willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr'

      • Wann liegt die Abgabe vor? -mündlich WE: aussprechen -Schriftliche WE: wenn der Erklärende alles getan hat, damit das Schriftstück an den Empfänger gelangt. Inverkehrbringen kann ihm zurgerechnet werden Str: abhandengekommene WE -Bote Bote ist losgeschickt worden

    • Zugang der Willenserklärung

      • Gegenüber Anwesenden

        • schriftliche Erklärung -mit Übergabe

        • mündliche Erklärung -mit Eindruck der Kenntnisnahme (eingeschränkte Vernehmenstheorie) tatsächliches Verstehen nicht erforderlich Erklärer muss den Eindruck haben, der Empfänger habe die Willenserklärung verstanden

      • Gegenüber Abwesenden

        • -tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht entscheidend

        • entscheidend viel mehr:

          • WE ist so in den Machtbereich des Empfängers gelangt
          • dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann
      • Zugangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung

        • Bei Zugangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung gibt es zwei Szenarien:

          • Treu und Glauben-Lösung: -Grundsätzlich ist die WE nicht zugeangen -Die WE gilt als am ursprünglichen Termin zugegangen, wenn der Sender einen weiteren Zustellversuch unternimmt.
          • Zugangsfiktion (hM): -bei Arglist -Empfänger muss sich so behandeln lassen, als ob die Willenserklärung an diesem Termin zugegangen wäre.
    • Sonstiges

      • Empfangsbedürftige WE

        • BIld einfügen S. 64

    • Willenerklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen

      • Wirksame Geschäfte

        • -Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Geschäfte

        • Einwilligung des gesetzlichen Vertreters -Ausdrücklich: § 107 BGB Einwilligung nach § 183 S.1 (vorige Zustimmung) Vollständige Bewirkung nach Überlassung von Mitteln zur freien Verfügung (?Taschengeldparagraph?), § 110 BGB

        • Berufstätigkeit, §§ 112 f. (?Teilgeschäftsfähigkeit?)

      • Unwirksame Geschäfte

        • Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung, § 111 BGB

      • Schwebend unwirksame Geschäfte

        • DEF: Alle Geschäfte, die nicht von vornherein wirksam oder unwirksam sind

        • Wirksamkeit hängt von der Genehmigung nach § 184 I (nachträgliche Zustimmung) ab

        • Bei Genehmigungesetzliche Schuldverhältnisseersagung ist das Geschäft endgültig unwirksam

        • Der Geschäftspartner kann den Schwebezustand abkürzen -Aufforderung zur Genehmigung, § 108 II -Bei Schweigen gilt das Geschäft als *nicht* genehmigt

        • Mit Volljährigkeit tritt der Minderjährige an die Stelle seines gesetzlichen Vertreters und kann selbst genehmigen

    • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

      • Persönliche Voraussetzungen:

        • Empfänger des Schreibens ist ein Kaufmann oder nimmt zumindest wie ein solcher am Rechtsverkehr teil

        • Absender muss kein Kaufmann sein

      • Sachliche Voraussetzugen

        • vorausgegangene (mündliche) Verhandlungen

        • unmittelbar darauf abgeschicktes Besätigungsschreiben

        • Zugang des Schreibens

        • Genehmigungsfähigkeit des Inhalts

        • Schweigen des Empfängers

        • Redlichkeit(Ehrlichkeit, Fairness) des Absenders

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