
14373
- Abgabe der Willenserklärung
- Gesetzlich nicht geregelt
- Allgemein versteht man unter der Abgabe die 'willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr'
- Wann liegt die Abgabe vor? -mündlich WE: aussprechen -Schriftliche WE: wenn der Erklärende alles getan hat, damit das Schriftstück an den Empfänger gelangt. Inverkehrbringen kann ihm zurgerechnet werden Str: abhandengekommene WE -Bote Bote ist losgeschickt worden
- Zugang der Willenserklärung
- Gegenüber Anwesenden
- schriftliche Erklärung -mit Übergabe
- mündliche Erklärung -mit Eindruck der Kenntnisnahme (eingeschränkte Vernehmenstheorie) tatsächliches Verstehen nicht erforderlich Erklärer muss den Eindruck haben, der Empfänger habe die Willenserklärung verstanden
- Gegenüber Abwesenden
- -tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht entscheidend
- entscheidend viel mehr:
- WE ist so in den Machtbereich des Empfängers gelangt
- dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann
- Zugangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung
- Bei Zugangesetzliche Schuldverhältnisseereitelung gibt es zwei Szenarien:
- Treu und Glauben-Lösung: -Grundsätzlich ist die WE nicht zugeangen -Die WE gilt als am ursprünglichen Termin zugegangen, wenn der Sender einen weiteren Zustellversuch unternimmt.
- Zugangsfiktion (hM): -bei Arglist -Empfänger muss sich so behandeln lassen, als ob die Willenserklärung an diesem Termin zugegangen wäre.
- Sonstiges
- Empfangsbedürftige WE
- BIld einfügen S. 64
- Willenerklärung eines beschränkt Geschäftsfähigen
- Wirksame Geschäfte
- -Ausschließlich rechtlich vorteilhafte Geschäfte
- Berufstätigkeit, §§ 112 f. (?Teilgeschäftsfähigkeit?)
- Unwirksame Geschäfte
- Einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung, § 111 BGB
- Schwebend unwirksame Geschäfte
- DEF: Alle Geschäfte, die nicht von vornherein wirksam oder unwirksam sind
- Wirksamkeit hängt von der Genehmigung nach § 184 I (nachträgliche Zustimmung) ab
- Bei Genehmigungesetzliche Schuldverhältnisseersagung ist das Geschäft endgültig unwirksam
- Der Geschäftspartner kann den Schwebezustand abkürzen -Aufforderung zur Genehmigung, § 108 II -Bei Schweigen gilt das Geschäft als *nicht* genehmigt
- Mit Volljährigkeit tritt der Minderjährige an die Stelle seines gesetzlichen Vertreters und kann selbst genehmigen
- Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
- Persönliche Voraussetzungen:
- Empfänger des Schreibens ist ein Kaufmann oder nimmt zumindest wie ein solcher am Rechtsverkehr teil
- Absender muss kein Kaufmann sein
- Sachliche Voraussetzugen
- vorausgegangene (mündliche) Verhandlungen
- unmittelbar darauf abgeschicktes Besätigungsschreiben
- Zugang des Schreibens
- Genehmigungsfähigkeit des Inhalts
- Schweigen des Empfängers
- Redlichkeit(Ehrlichkeit, Fairness) des Absenders
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