
14570
- Formbedürftige Geschäfte
- Gründe
- -Formvorschriften erfüllen hauptsächlich drei Funktionen -Funktionen können auch kumulativ vorliegen
- Warnfunktion: -Verhinderung leichtfertiger und riskanter Verpflichtungen
- Beratungsfunktion: -Sicherstellung sachkundiger Beratung vor Abschluss durch notarielle Beurkundung
- Grundsatz:Formfreiheit Ausnahme: Formbedürftigkeit, wenn der Zweck dies erfordert -→ Speziell im Gesetz genannt
- Beispiele für Formbedürftige Rechtsgeschäfte
- -Einseitige Rechtsgeschäfte Schenkungesetzliche Schuldverhältnisseersprechen, § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB Erklärung des Bürgen, § 766 Satz 1 BGB -Zweiseitige Rechtsgeschäfte Grundstücksgeschäfte, § 311b Abs. 1 BGB Verbraucherdarlehensvertrag, § 492 Abs. 1 BGB
- Arten der Form
- Textform
- -Gesetzliche Form Textform, § 126b BGB elektronische Form, § 126a BGB Schriftform, § 126 BGB öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB notarielle Beurkundung, § 128 BGB -Vereinbarte Form, § 127 BGB Bitte Beachten §§ 126-129 BGB regeln nicht, WANN ein Rechtsgeschäft formbedürftig ist, sondern WIE die Form erfüllt wird
- Textform
- elektronische Form
- Email/Onlineerklärung mit ?elektronischem Fingerabdruck? -Aussteller muss der Erklärung seinen Namen hinzufügen -Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden -Bei Verträgen muss von den Parteien ein jeweils gleichlautendes Dokument elektronisch signiert werden, § 126a Abs. 2 BGB (nicht nur die jeweilige Willenserklärung!) In der Praxis nahezu bedeutungslos, da technische Voraussetzungen in den meisten Haushalten nicht bestehen (Lesegerät für Signaturkarte oder für Personalausweis)
- Schriftform
- Schriftform=eigenhändige Unterzeichnung einer Urkunde
- Erklärung muss auf Papier oder vergleichbarem Untergrund dauerhaft fixiert sein
- nur Unterschrift muss handgeschrieben sein
- Besonderheit bei Verträgen: Austausch von einseitig unterschriebenen Urkunden, § 126 II 2
- öffentliche Beglaubigung
- notarielle Beurkundung
- Vereinbarte Form
- Sonderfall
- Käufer und Verkäufer sind sich über den Kauf eines Grundstücks für 1 Million Euro einig. Sie wollen aber Notarkosten sparen. Die Notargebühren bemessen sich am Wert des beurkundeten Geschäfts. Sie beurkunden daher den Kauf des Grundstücks für 100.000 Euro. Das beurkundete Geschäft (100.000 Euro) ist als Scheingeschäft nichtig, § 117 BGB. Der gewollte Vertrag (1 Mio. Euro) ist formnichtig. Wenn der Grundstückskauf eingetragen wird, wird der Formmangel geheilt, § 311b I 2 BGB. Dann würde auch der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1 Mio. Euro entstehen.
Bewerte diese Mindmap:
Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10