14573
    • Prüfungsreihenfolge

      • 1. Willenserklärung nach $142 nichtig?

        • Zulässigkeit der Anfrechtung -insb. Sonderregeln im Familien- und Erbrecht -Keine Anfechtbarkeit von Rechtsscheintatbeständen (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht) oder der Rechtsfolge des Schweigens

      • 2. Anfechtungsgrund

        • § 119 I - Alt.1: Inhaltsirrtum= Irrtum über den Bedeutungsinhalt d.h. Erklärender weiß, was er erklärt, aber nicht was er damit erklärt -Alt.2 Erklärungsirrtum= Versprechen, Verschreiben Erklärender weiß nicht, was er erklärt

        • § 119 II: Eigenschaftsirrtum -Eigenschaften= alle weiterbildenden Faktoren (nicht der Preis/Wert an sich) -Ausgeschlossen durch Gewährleistungsregeln, wenn Mangel=Irrtum

        • § 120: wenn Erklärungsgebote unbewusst einen anderen Inhalt überbringt

        • §123 -widerrechtliche Drohung: Ankündigung eines Übels, auf das der Handelnde Einfluss zu haben vorgibt -Arglistige Täuschung -Täuschung: Erregen oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung durch positives Tun oder Unterlassen -Arglist: Bewusstsein, dass ohne die Täuschung keine oder eine WE abgegeben worden wäre

      • 3. Kein Ausschluss

        • Bestätigung ( § 144) oder Fristablauf (§ § 121 II, 124 II- zehn Jahre)

      • 4. Anfechtungserklärung

        • Empfangsbedürftige WE

      • 5. Anfechtungsfrist

        • § 121 I (unverzüglich) bzw. § 124(binnen eines Jahres)

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