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    • Grundprüfungsreihenfolge

    • Zulässigkeit

      • Stellvertretung ist zulässig bei allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen

        • Willenserklärungen, z.B. für Verträge

        • Mahnungen und Kündigungen

      • Sie ist nicht zulässig bei bestimmten (tatsächlichen) Handlungen

        • Besitzerwerb und -übertragung (aber: Besitzdienerschaft, § 855 BGB)

        • Realakte (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946ff. BGB)

        • Höchstpersönliche Geschäfte

          • auf Grund gesetzlicher Anordnung -Testament -Vaterschaftsanfechtung
          • auf Grund von Vereinbarungen -Vertragliche Verpflichtung zur Höchstpersönlichkeit
    • Eigene WE des Vertreters

    • Im fremden Namen

      • Offenkundigkeitsprinzip

        • Das Offenkundigkeitsprinzip dient der Identifikation des Vertragspartners

          • Schutz des Geschäftspartners ?mit wem schließe ich eigentlich einen Vertrag?
          • Die Person des Vertretenen muss bestimmt oder bestimmbar sei
        • Keine Namensnennung bei unternehmensbezogenen Geschäften

          • Vertragspartner ergibt sich aus den Umständen
        • Keine Offenkundigkeit erforderlich bei

          • Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
    • Mit Vertretungsmacht

      • Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, § 166 II 1 BGB)

        • Wirksame Erteilung

          • Ausdrücklich oder stillschweigend
        • Kein Erlöschen, § 168 BGB

          • Grundverhältnis (z.B. Anstellungesetzliche Schuldverhältnisseertrag, Auftrag) fällt weg
          • Anfechtung einer ausgeübten Vollmacht? - Möglich, aber Anspruch auf Vertrauensschaden nach § 122 BGB
        • Fortbestehen ggü. Dritten

        • Wirksame Ausübung

          • Kein Ausschluss / Beschränkung
            • § 181 BGB: Selbstkontrahierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot oder Mehrfachvertreten - Teleologische Reduktion bei für den Vertretenen lediglich vorteilhaftem Geschäft
          • Einhaltung des Umfangs der Vertretungsmacht
            • Rechtsgeschäftliche Beschränkung
            • § 49 HGB: Prokura
            • § 54 HGB: Handlungesetzliche Schuldverhältnisseollmacht
            • § 56 HGB: Ladenangestellter
      • Gesetzliche Vertretungsmacht

        • Organe juristischer Personen

        • Gesellschafter einer Personengesellschaft

          • §§ 709, 714 BGB
          • §§ 125, 162 II, 170 HGB
        • Gesetzlicher Vertreter eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen

      • Rechtsschein

    • Botenschaft

      • Abgrenzung der Botenschaft

        • Bei der Stellvertretung gibt der Vertreter eine eigene WE ab

        • Bei der Botenschaft überbringt der Bote eine fremde WE

        • Unterscheidung wichtig für:

          • Form, § 167 II BGB Form der Stellvertretung muss nicht der des geschlossenen Geschäfts entsprechen
          • Kenntnis, § 166 BGB Wissen/Nichtwissen des Stellvertreters und nicht des Vertretenen
          • Zugangszeitpunkt Stellvertreter: sofort Empfangsbote: mit Kenntnis des Geschäftsherrn
          • Geschäftsfähigkeit -Vertreter kann beschränkt geschäftsfähig sein, der Bote kann auch geschäftsunfähig sein -Ist das Kindlein noch so klein, kann es dennoch Bote sein!
      • Was gilt, wenn Bote als Vertreter aufritt?

        • § § 177-179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht

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