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- Grundprüfungsreihenfolge
- Zulässigkeit
- Stellvertretung ist zulässig bei allen Rechtsgeschäften und geschäftsähnlichen Handlungen
- Willenserklärungen, z.B. für Verträge
- Mahnungen und Kündigungen
- Sie ist nicht zulässig bei bestimmten (tatsächlichen) Handlungen
- Besitzerwerb und -übertragung (aber: Besitzdienerschaft, § 855 BGB)
- Realakte (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§ 946ff. BGB)
- Höchstpersönliche Geschäfte
- auf Grund gesetzlicher Anordnung -Testament -Vaterschaftsanfechtung
- auf Grund von Vereinbarungen -Vertragliche Verpflichtung zur Höchstpersönlichkeit
- Eigene WE des Vertreters
- Im fremden Namen
- Offenkundigkeitsprinzip
- Das Offenkundigkeitsprinzip dient der Identifikation des Vertragspartners
- Schutz des Geschäftspartners ?mit wem schließe ich eigentlich einen Vertrag?
- Die Person des Vertretenen muss bestimmt oder bestimmbar sei
- Keine Namensnennung bei unternehmensbezogenen Geschäften
- Vertragspartner ergibt sich aus den Umständen
- Keine Offenkundigkeit erforderlich bei
- Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
- Mit Vertretungsmacht
- Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (Vollmacht, § 166 II 1 BGB)
- Wirksame Erteilung
- Ausdrücklich oder stillschweigend
- Kein Erlöschen, § 168 BGB
- Grundverhältnis (z.B. Anstellungesetzliche Schuldverhältnisseertrag, Auftrag) fällt weg
- Anfechtung einer ausgeübten Vollmacht? - Möglich, aber Anspruch auf Vertrauensschaden nach § 122 BGB
- Fortbestehen ggü. Dritten
- Wirksame Ausübung
- Kein Ausschluss / Beschränkung
- § 181 BGB: Selbstkontrahierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot oder Mehrfachvertreten - Teleologische Reduktion bei für den Vertretenen lediglich vorteilhaftem Geschäft
- Einhaltung des Umfangs der Vertretungsmacht
- Gesetzliche Vertretungsmacht
- Organe juristischer Personen
- § 35 GmbHG, §78 I AktG
- Gesellschafter einer Personengesellschaft
- §§ 709, 714 BGB
- §§ 125, 162 II, 170 HGB
- Gesetzlicher Vertreter eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen
- § 1629 BGB: Vertretung des Kindes
- Rechtsschein
- Botenschaft
- Abgrenzung der Botenschaft
- Bei der Stellvertretung gibt der Vertreter eine eigene WE ab
- Bei der Botenschaft überbringt der Bote eine fremde WE
- Unterscheidung wichtig für:
- Form, § 167 II BGB Form der Stellvertretung muss nicht der des geschlossenen Geschäfts entsprechen
- Kenntnis, § 166 BGB Wissen/Nichtwissen des Stellvertreters und nicht des Vertretenen
- Zugangszeitpunkt Stellvertreter: sofort Empfangsbote: mit Kenntnis des Geschäftsherrn
- Geschäftsfähigkeit -Vertreter kann beschränkt geschäftsfähig sein, der Bote kann auch geschäftsunfähig sein -Ist das Kindlein noch so klein, kann es dennoch Bote sein!
- Was gilt, wenn Bote als Vertreter aufritt?
- § § 177-179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht
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