
14575
- Grundvoraussetzungen
- Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB
- Sach- oder Rechtsmangel, §§434, 435 BGB
- Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, § 434 I 1 BGB
- Ansonsten: § 434 I 2 BGB (eine Voraussetzung ausreichend):
- Keine Eignung für die vertraglich bestimmte Verwendung, § 434 I 2 Nr. 1 BGB
- § 434 I 2 Nr. 2 BGB (eine Voraussetzung ausreichend)
- Keine Eignung für gewöhnliche Verwendung
- Keine Beschaffenheit wie bei Sachen gleicher Art üblich und zu erwarten
- Im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. des Erwerbs, §§446, 447 BGB
- Kein Ausschluss
- Drei Stufen der Kaufrechtlichen Gewährleistung § 437 BGB
- 1. Stufe
- Wahlrecht des Käufers hinsichtlich der Art der Nacherfüllung, § 437 Nr. 1 BGB
- Nacherfüllung
- Mangelbeseitigung, §§ 437 Nr. 1, 439 I Var. 1 BGB
- Neulieferung, §§ 437 Nr. 1, 439 I Var. 2 BGB
- Ausgeschlossen, wenn:
- Nacherfüllung unmöglich, § 275 BGB
- Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht des Verkäufers, § 275 II, 439 III BGB
- 2. Stufe
- Rücktritt, §§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 V BGB
- Rücktritt ausgeschlossen, wenn;
- Mangel nur unerheblich, § 323 V S. 2 BGB
- Teilleistung und kein Interessenswegfall, § 323 V 1 BGB
- Minderung, §§ 437 Nr. 2 Var. 2, 441 BGB
- Minderung möglich?, wenn Mangel nur unerheblich § 441 I 2 BGB
- Im Gegensatz zum Rücktritt ist die Minderung auch möglich, wenn der Mangel nur unerheblich ist, § 441 I 2 BGB
- GRUNDSATZ: Erfolgloser Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist
- Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- Nach Kaufvertrag, § 440 BGB
- S. 1 Var. 1: Verkäufer verweigert beide Arten der Nacherfüllung nach § 439 III BGB (unverhältnismäßig hohe Kosten)
- S. 1 Var. 2: Fehlschlagen der Nacherfüllung
- S. 1 Var. 3: Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für Käufer
- Nach SchuldrechtAT
- §§ 323 II, 440 S. 1 (bei Rücktritt)
- §§ 323 II, 281 II, 440 S. 1 (Schadensersatz statt der Leistung)
- §§ 323 III, 440 S. 1 (Vorliegen besonderer Umstände und Abwägung)
- §§ 326 V: Rücktritt
- § 283: Unmöglichkeit
- Schadens- bzw. Aufwendungsersatz
- § 437 Nr. 3 BGB iVm ...
- Schadensersatz statt der Leistung
- §§ 280 I, III, 281 BGB oder
- §§ 280 I, III, 283 BGB oder
- Aufwendungsersatz
- § 284
- Ausschluss
- -Kein SchE statt der ganzen Leistung, wenn
- Mangel unerheblich, §281 I 3 BGB
- Kein Interessenwegfall bei Teilleistung, § 281 I 2 BGB
- Voraussetzung
- Verschulden
- Vermutet nach §280 I 1
- Keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Leistungshindernis, § 311a II 2 BGB
- Ausgeschlossen, wenn:
- KONKURRENZ ANFECHTUNG UND GEWÄHRLEISTUNGSRECHT
- Nein, die kaufrechtliche Gewährleistung ist spezieller.
- Zum einen ist die Anfechtung im BGB AT und die kaufrechtliche Gewährleistung im besonderen Teil des Schuldrechts geregelt und damit bereits systematisch spezieller.
- Zum anderen würde man sonst die Verjährungsfrist von 2 Jahren nach § 438 I 3 BGB sowie den Ausschluss der Gewährleistung bei grober Fahrlässigkeit nach § 442 I 2 BGB unterlaufen
- Neuer Knoten
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