
14580
- Zentrale Anspruchsgrundlage
- § 280 I BGB ist Anspruchsgrundlage für Ansprüche aus Leistungsstörungen
- Direkt anwendbar bei Vertragstypen ohne besondere Mängelhaftung
- Im Kauf- und Werkvertragsrecht vor Gefahrübergang, danach über Verweisung ? §§ 437 Nr. 3 und 634 Nr. 4 BGB
- Einzige Ausnahme der Anwendbarkeit: anfängliche Unmöglichkeit, § 311a II BGB
- Systematik
- § 280 I BGB: zentrale Haftungsnorm
- Mit zusätzlichen Voraussetzungen
- ? § 280 II BGB: Anspruch auf Verzögerungsschaden
- ? § 280 III BGB: Schadensersatz statt der Leistung
- Rücktritt nach §§ 323f. BGB schließt den Schadensersatzanspruch nicht aus
- Schuldverhältnisse
- Begriff
- Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, z.B. Kaufvertrag
- Entstehung
- Durch Rechtsgeschäft, z.B. Vertragsschluss, § 311 I BGB
- Vorvertraglich, z.B. bei Vertragsanbahnung, § 311 II BGB
- Kraft Gesetzes gesetzliche Schuldverhältnisse, z.B. § 823 I BGB
- Pflichten
- Leistungspflichten
- Bestimmte oder bestimmbare Pflichten
- Hauptplichten
- Sache übergeben = Verschaffung von Besitz (§ 854 BGB)
- Übertragung des Eigentums (§§ 929ff. BGB bzw. §§ 873, 925 BGB oder §§ 398ff. BGB)
- Zahlung des Kaufpreises
- Pflichtverletzung
- Kernbegriff des einheitlichen, alle Leistungsstörungen umfassenden Haftungstatbestands
- Alle Arten von Leistungsstörungen zusammengefasst
- Keine Unterscheidung nach Verzug, Schlechterfüllung oder Unmöglichkeit
- Hauptpflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht
- Pflichtverletzung ist rein objektiv
- Vertretenmüssen (Verschulden) muss je nach AGL ggf. separat geprüft werden, S.2
- Direkt: § 276 BGB ? Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- DEF: Vorsatz Wissen und Wollen der Rechts-oder Pflichtwidrigkeit -Wissen: ?Ich weiß, dass es nicht in Ordnung ist.' Wollen: ?Ich will handeln.?
- Grundvoraussetzung für
- Schadensersatz
- Rücktritt
- Arten der Pflichtverletzung
- Je nach Anspruchsgrundlage in § 280 BGB
- Nicht allgemein bei § 280 I BGB genannt
- Schuldner bleibt objektiv hinter seinem Pflichtenprogramm (was hätte er normalerweise machen müssen) zurück
- Verzögerungsschaden, § 280 II BGB
- Verzug
- Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 III BGB
- § 281 BGB: Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerzögerung oder Schlechtleistung
- § 282 BGB: Verletzung einer Schutzpflicht nach § 241 II BGB
- § 283 BGB: Nachträgliche Unmöglichkeit
- Fahrlässigkeit
- Legaldefinition in § 276 II BGB
- Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
- Objektiver Maßstab die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
- Es kommt nicht darauf an, was der einzelne Schuldner kann oder nicht kann
- Unterschiedlicher Maßstab
- Arzt beim Operieren
- Arzt beim Autofahren
- Kraftfahrer beim Autofahren
- Kraftfahren als Ersthelfer
- Arzt als Ersthelfer
- Haftung für fremdes Verhalten § 278 BGB
- Problem ? Den handelnden Gehilfen (Anton) treffen als Nichtschuldner keine vertraglichen Pflichten ? Den Schuldner (Manfred) treffen vertragliche Pflichten, er hat aber nicht gehandelt.
- Lösung ? Verhalten des Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 1 Var. 2 BGB) wird dem Schuldner zugerechnet.
- Erfüllungsgehilfe ? Wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird. ? Soziale Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich
- Vertretenmüssen
- Verantwortlichkeit des Schuldners
- -Direkt: §276 BGB -Vorsatz oder Fahrlässigkeit -Für Dritte: § 278 BGB
- Schuldner trägt die Beweislast, dass ein Vertretenmüssen fehlt: ? § 280 I 2 BGB ? Grund: Geschädigter kann regelmäßig nicht erkennen, warum eine Pflichtverletzung aufgetreten ist nur der Beweis, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, muss durch den Geschädigten erbracht werden
- Mitverschulden, § 254 BGB ? Grundsätzlich Kürzung des Schadensersatzanspruchs um Mitverschuldensanteil ? Bei weit überwiegendem Mitverschuldensanteil auch Ausschluss des SchE möglich
- GEFAHRTRAGUNGSREGELN
- Wenn die Gefahr übergegangen ist, trägt der andere das Risiko des zufälligen Untergangs
- Kaufvertrag ? Übergabe, §446 BGB ? Versendung, § 447 BGB ? Aber: § 474 II BGB beim Verbrauchsgüterkauf ? Rücksendung bei Verbraucherverträgen, §357 II 2 BGB
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