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    • Zentrale Anspruchsgrundlage

      • § 280 I BGB ist Anspruchsgrundlage für Ansprüche aus Leistungsstörungen

        • Direkt anwendbar bei Vertragstypen ohne besondere Mängelhaftung

        • Im Kauf- und Werkvertragsrecht vor Gefahrübergang, danach über Verweisung ? §§ 437 Nr. 3 und 634 Nr. 4 BGB

        • Einzige Ausnahme der Anwendbarkeit: anfängliche Unmöglichkeit, § 311a II BGB

      • Systematik

    • Schuldverhältnisse

      • Begriff

        • Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, z.B. Kaufvertrag

      • Entstehung

      • Pflichten

        • Leistungspflichten

        • Pflichtverletzung

          • Kernbegriff des einheitlichen, alle Leistungsstörungen umfassenden Haftungstatbestands
          • Alle Arten von Leistungsstörungen zusammengefasst
            • Keine Unterscheidung nach Verzug, Schlechterfüllung oder Unmöglichkeit
            • Hauptpflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht
          • Pflichtverletzung ist rein objektiv
            • Vertretenmüssen (Verschulden) muss je nach AGL ggf. separat geprüft werden, S.2
              • Direkt: § 276 BGB ? Vorsatz oder Fahrlässigkeit
                • DEF: Vorsatz Wissen und Wollen der Rechts-oder Pflichtwidrigkeit -Wissen: ?Ich weiß, dass es nicht in Ordnung ist.' Wollen: ?Ich will handeln.?
          • Grundvoraussetzung für
            • Schadensersatz
            • Rücktritt
          • Arten der Pflichtverletzung
            • Je nach Anspruchsgrundlage in § 280 BGB
            • Nicht allgemein bei § 280 I BGB genannt
              • Schuldner bleibt objektiv hinter seinem Pflichtenprogramm (was hätte er normalerweise machen müssen) zurück
            • Verzögerungsschaden, § 280 II BGB
              • Verzug
            • Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 III BGB
        • Fahrlässigkeit

          • Legaldefinition in § 276 II BGB
            • Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
          • Objektiver Maßstab die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
            • Es kommt nicht darauf an, was der einzelne Schuldner kann oder nicht kann
            • Unterschiedlicher Maßstab
              • Arzt beim Operieren
              • Arzt beim Autofahren
              • Kraftfahrer beim Autofahren
              • Kraftfahren als Ersthelfer
              • Arzt als Ersthelfer
      • Haftung für fremdes Verhalten § 278 BGB

        • Problem ? Den handelnden Gehilfen (Anton) treffen als Nichtschuldner keine vertraglichen Pflichten ? Den Schuldner (Manfred) treffen vertragliche Pflichten, er hat aber nicht gehandelt.

        • Lösung ? Verhalten des Erfüllungsgehilfen (§ 278 S. 1 Var. 2 BGB) wird dem Schuldner zugerechnet.

        • Erfüllungsgehilfe ? Wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird. ? Soziale Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit ist nicht erforderlich

      • Vertretenmüssen

        • Verantwortlichkeit des Schuldners

          • -Direkt: §276 BGB -Vorsatz oder Fahrlässigkeit -Für Dritte: § 278 BGB
        • Schuldner trägt die Beweislast, dass ein Vertretenmüssen fehlt: ? § 280 I 2 BGB ? Grund: Geschädigter kann regelmäßig nicht erkennen, warum eine Pflichtverletzung aufgetreten ist nur der Beweis, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, muss durch den Geschädigten erbracht werden

        • Mitverschulden, § 254 BGB ? Grundsätzlich Kürzung des Schadensersatzanspruchs um Mitverschuldensanteil ? Bei weit überwiegendem Mitverschuldensanteil auch Ausschluss des SchE möglich

      • GEFAHRTRAGUNGSREGELN

        • Wenn die Gefahr übergegangen ist, trägt der andere das Risiko des zufälligen Untergangs

        • Kaufvertrag ? Übergabe, §446 BGB ? Versendung, § 447 BGB ? Aber: § 474 II BGB beim Verbrauchsgüterkauf ? Rücksendung bei Verbraucherverträgen, §357 II 2 BGB

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