
14602
- Marken, § 3 I MarkenG
- Marken kann enthalten:
- Zeichen Wörter Personennamen Abbildungen Buchstaben Zahlen Hörzeichen dreidimensionale Gestaltungen (geeignet um Waren/ Dienstleistungen zu schützen unterscheiden)
- Unternehmenskennzeichen, § 5 II 1 MarkenG
- Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, werden im geschäftlichen Verkehr als Name/Firma/besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs/ Unternehmens benutzt werden
- Werktitel, § 5 III MarkenG
- Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerke Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke
- Eintragungsfähigkeit
- abstrakte Unterscheidung
- keine Eintragungshindernisse (absolut oder relativ)
- Nicht Eintragungsfähig § 3 II MarkenG
- Zeichen aus einer Form
- Durch Art der Ware selbst bedingt
- Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich
- die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht
- LEITFRAGE: Ist das Zeichen geeignet, Waren zu anderen zu unterscheiden
- Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG
- I: keine graphische Darstellungsmöglichkeit
- II: konkrete Unterscheidungskraft
- III: Freihaltebedürfnis
- Merke: Ausschließlichkeit, Möglichkeit ('dienen können') ausreichend
- relative Schutzhindernisse, § 9 MarkenG
- Identitatsschutz: 'NIKE'
- Verwechslungsschutz: 'NUKE'
- Bekanntheitsschutz: 'NIKE' fur Kartoffelrode
- 3 Monate Widerspruchsfrist § 42 1 MarkenG
- Entstehung Markenschutz
- Eintragung
- Verkehrsgeltung
- Notorische Bekanntschaft
- Anspruchsgrundlage: Schutz durch Markenrecht, § 14 u. § 15 MarkenG
- Absoultes Recht
- Verwendung des identischen Zeichens
- Verwechselungsgefahr und Verwässerungsgefahr
- Nur Unternehmer vs. Unternehmer
- Vorgehen
- Prufung auf Unterlassung → Gattungsbestimmung der Marke
- Prufung auf Kennzeichenrecht durch Domainregistrierung
- Prufung auf Domainloschung → keine rechtmaßige Nutzung?
- Prufung auf gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG)
- Prüfung auf Verwässerung
- Allgemein gilt:
- Registrierung von Domains
- Grundsätzlich 'first come, fitst served'
- Ausnahme: Landrush oder TLD
- Markenrecht
- Der Stärkere setzt sich durch (bekannte gegen unbekannte Marken)
- Markenrecht sticht Registrierung
- Markenrecht greift auch, wenn vorher Registrierung
- Unternehmenskennzeichenschutz, falls man sich uber Domain identifiziert (mit'.de')
- Schutz durch Namensrecht, §12 BGB
- Gebrauch eines Namens unbefugt gebraucht → Beseitigung/Unterlassung
- Voraussetzung: Namensnutzung, ohne Befugnis, Interessenverletzung
- Endet mit tod
- Namensrecht vs. Markenrecht
- Markenrecht stärker
- Namensrecht nur wenn Inhaber kein Recht an Bezeichung besitzt
- First come first served im Namensrecht
- Prioritätsältere Marke im Markenrecht
- Verbot unlauterer Geschäftlicher Handlung, §3 UWG
- Gattungsbegriff einer Marke als Domain benutzen
- 10. Dadurch Mittbewerber gezielt behindert
- Tippfehler Domains
- Markenrechtlicher Schutz bei uberragneder bekanntheit der Marke, §14 II 3MarkenG
- Ansonsten Verwechslungsgefahr
- Anspruchsgrundlage: §14 MarkenG
- Anspruche der Verletzten
- Unterlassungsanspruch
- Markengesetz
- §14 V MarkenG
- §15 IV MarkenG
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Namensrecht,§12BGB
- Schadensersatzanspruch
- §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG
- §§ 823 Abs. 1, 12 BGB
- §826BGB
- §9UWG
- Auskunftsanspruch
- §19 MarkenG im geschaftlichen Verkehr
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