Schema
14602
    • Marken, § 3 I MarkenG

      • Marken kann enthalten:

        • Zeichen Wörter Personennamen Abbildungen Buchstaben Zahlen Hörzeichen dreidimensionale Gestaltungen (geeignet um Waren/ Dienstleistungen zu schützen unterscheiden)

    • Unternehmenskennzeichen, § 5 II 1 MarkenG

      • Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, werden im geschäftlichen Verkehr als Name/Firma/besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs/ Unternehmens benutzt werden

    • Werktitel, § 5 III MarkenG

      • Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerke Bühnenwerke oder sonstige vergleichbare Werke

    • Eintragungsfähigkeit

      • abstrakte Unterscheidung

      • keine Eintragungshindernisse (absolut oder relativ)

    • Nicht Eintragungsfähig § 3 II MarkenG

      • Zeichen aus einer Form

      • Durch Art der Ware selbst bedingt

      • Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich

      • die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht

      • LEITFRAGE: Ist das Zeichen geeignet, Waren zu anderen zu unterscheiden

    • Absolute Schutzhindernisse, § 8 MarkenG

      • I: keine graphische Darstellungsmöglichkeit

      • II: konkrete Unterscheidungskraft

      • III: Freihaltebedürfnis

      • Merke: Ausschließlichkeit, Möglichkeit ('dienen können') ausreichend

    • relative Schutzhindernisse, § 9 MarkenG

      • Identitatsschutz: 'NIKE'

      • Verwechslungsschutz: 'NUKE'

      • Bekanntheitsschutz: 'NIKE' fur Kartoffelrode

      • 3 Monate Widerspruchsfrist § 42 1 MarkenG

    • Entstehung Markenschutz

      • Eintragung

      • Verkehrsgeltung

      • Notorische Bekanntschaft

    • Anspruchsgrundlage: Schutz durch Markenrecht, § 14 u. § 15 MarkenG

      • Absoultes Recht

      • Verwendung des identischen Zeichens

      • Verwechselungsgefahr und Verwässerungsgefahr

      • Nur Unternehmer vs. Unternehmer

    • Vorgehen

      • Prufung auf Unterlassung → Gattungsbestimmung der Marke

      • Prufung auf Kennzeichenrecht durch Domainregistrierung

      • Prufung auf Domainloschung → keine rechtmaßige Nutzung?

      • Prufung auf gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG)

      • Prüfung auf Verwässerung

      • Allgemein gilt:

        • Registrierung von Domains

          • Grundsätzlich 'first come, fitst served'
          • Ausnahme: Landrush oder TLD
        • Markenrecht

          • Der Stärkere setzt sich durch (bekannte gegen unbekannte Marken)
        • Markenrecht sticht Registrierung

          • Markenrecht greift auch, wenn vorher Registrierung
      • Unternehmenskennzeichenschutz, falls man sich uber Domain identifiziert (mit'.de')

    • Schutz durch Namensrecht, §12 BGB

      • Gebrauch eines Namens unbefugt gebraucht → Beseitigung/Unterlassung

      • Voraussetzung: Namensnutzung, ohne Befugnis, Interessenverletzung

      • Endet mit tod

    • Namensrecht vs. Markenrecht

      • Markenrecht stärker

      • Namensrecht nur wenn Inhaber kein Recht an Bezeichung besitzt

      • First come first served im Namensrecht

      • Prioritätsältere Marke im Markenrecht

    • Verbot unlauterer Geschäftlicher Handlung, §3 UWG

      • Gattungsbegriff einer Marke als Domain benutzen

        • 10. Dadurch Mittbewerber gezielt behindert

    • Tippfehler Domains

      • Markenrechtlicher Schutz bei uberragneder bekanntheit der Marke, §14 II 3MarkenG

      • Ansonsten Verwechslungsgefahr

      • Anspruchsgrundlage: §14 MarkenG

    • Anspruche der Verletzten

      • Unterlassungsanspruch

        • Markengesetz

          • §14 V MarkenG
          • §15 IV MarkenG
        • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

        • Namensrecht,§12BGB

      • Schadensersatzanspruch

        • §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG

        • §§ 823 Abs. 1, 12 BGB

        • §826BGB

        • §9UWG

      • Auskunftsanspruch

        • §19 MarkenG im geschaftlichen Verkehr

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