
14611
- Datenschutzniveau rund um der Welt unterschiedlich mit best practice in europe
- Innerhalb Europas gelten die 'selben' Rechte
- Innerhalb sicheren Drittstaaten ebenfalls 'selbe' Rechte
- Alle anderen Staaten deklariert als unsicher
- Benotigt Einwilligung
- Standardvertragsklauseln (EC-Model Contract)
- Datenschutzniveau: IND < CHN < USA < EWR
- 1. Rechtfertigung zur Datenverarbeitung muss vorhanden sein, §4 BDSG
- EU/EWR
- Auftragsdatenverarbeitungesetzliche Schuldverhältnisseertrag/Betriebsvereinbarung
- EU Ausland
- Betriebsvereinbarung
- §32BDSG
- §28BDSG
- 2. Adaquates Datenschutzniveau, §4 II 2 BDSG
- EU/EWR: harmonisiert
- EU Ausland: Sichere drittstaaten (mehr oder weniger safe)
- EU Standardvertragsklausel
- Binding corporate rules
- Fruher: safe harbor
- Auftragsdatenverarbeitung
- Auftragnehmer tritt als Teil des Auftraggebers auf, nur Daten die zur Verufung gestellt werden
- §3 VIII 3:Dritte sind nicht Stellen die Daten im Auftrag erheben
- §11: Auftraggeber hat sich regelmaßig zu erkundigen und Verantowrtung zusafen
- Funktionsubertragung
- Eigenveranwortliche Sicherstellung von Dienstleister (Auftragnehmer) → Verantwortungsubertragung, Eigenstandige Handlungsbefugnis
- Neuer Knoten
- Außerhalb EU: Funktionsubertragung
- Innerhalb EU: Auftragsdatenverarbeitung
- Konzenrninterner Datentransfer
- PROBLEM: rechtliche slebstandige Unternehmen sind Dritte im BDSG
- Loscung: ADV, Betriebsverinbarung
- Bei unsicher drittstaaten:
- EU Standardvertragsklauseln
- Bindingcorporaterules
- Gilt in jedem Standort
- Neuer Knoten
- Neuer Knoten
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