
14616
- Name
- Recht der Namensvergabe
- ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers)
- verwaltet technisch die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Domain-Namen
- fünf regionale Registries
- z.B. RIPE NCC (Reseaux IP Europeens Network Coordination Center) inAmsterdam fur die EU
- Denic eG (Deutsches Network Information Center) für .de Domains
- Rechte aus dem Domain-Namen
- Vertragliches Recht: IP-Adresse und Domain-Namen miteinander zu berinden
- eigene Schutzrechte aus Namens- oder Markenrecht
- erstmaliger und ausschließlich virtueller Auftritt
- ingebrauchnahme der Domain fürt dann zu
- Namensrecht § 12 BGB
- Unternehmensbezeichnung § 5, 15 MarkenG
- Domaininhaber
- entscheidend ist Rechtsfähigkeit
- z.B. Minderjähriger auch
- für Vertragsabschluss der Verträge ist jedoch das Mitwirken des gesetzlichen Vertreters erforderlich
- Adminc-C
- kann sein, muss nicht
- Natürliche Person (in Deutschland)
- regelmäßig auch Domain-Inhaber
- Unternehmen
- Admin-C ist natürliche Person (Ansprechpartner)
- Domain-Inhaber ist Unternehmen
- Person/Unternehmen im Ausland
- Admin-C ist natürliche Person in Deutschland
- Domain-Inhaber ist ausländische Person/Unternehmen
- Treuhandverhältnisse
- Admin-C ist regelmäßig auch (treuhänderischer) Domain-Inhaber
- Domainvergabe
- First come, first serve - Windhundverfahren
- erster Anmelder erhält die Domain
- Ausnahmen:
- Bei neuen Top-Level-Domains werden oftmals zunächst Inhaber von Kennzeichenrechten (z.B. Marken) bevorzugt
- man nennt dies Landrush- oder Sunrise-Phase
- Alternativen für bereits vergebene Domains
- auf andere TLD ausweichen
- warp.42.net statt warp42.com
- andere Zeichenfolge
- Eala-freya-fresena.de statt ealafreyafresena.de
- Kauf oder Pacht der Domain
- Juristische Schritte bei starkeren Rechten
- Insbesondere Markenrechte
- Registrierung mit persönlichen Daten erforderlich
- aufgrund
- Eintrag in die jeweilige WHOIS-Datenbank der Vergabestelle/ Registrar
- Vergleichbar mit Grundbuch oder Handelsregister
- Öffentlich und kostenfrei abrufbar
- dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
- Anonymisierungsdiente (WHOIS Protection Service) bieten gegen höheres Entgelt die Registrierung über einen Treuhänder an
- Bewusst falsche Eingaben
- automatisiertes Verfahren führt auch zum Eintrag
- Aber Vergaberegeln verbieten dies oftmals ausdrücklich
- Löschung ohne Kostenersatz
- oftmals nur Hinweise an die Vergabestelle erforderlich
- Domain-Sharing
- zwei Varianten möglich:
- Lizenz
- Domain-Inhaber als Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, die Domain mit ihm zu teilen
- vor das eigentliche Webangebot wird eine Indexseite (Weiche) geschaltet
- Nur eine Partei ist WHOIS-Register eingetragen
- Mitinhaberschaft
- Nutzungsrecht wird auf zwei Parteien ausgedehnt
- Beide Parteien sind im Register eingetragen
- Domain
- =Adresse einer Webseite
- technisch
- Übersetzung der IP-Adresse
- juristisch
- relativ wirkendes Nutzungsrecht an einem bestimmten Namen
- verfassungsrechtlich geschützter Vermögenswert
- Domain-Registrierung
- Domain-Registrierung
- Vertäge bei Domain-Registrierung
- Providervertrag
- Kunde (Registrant) - Provider (Registrar)
- Auftrag zur Registrierung z.B. der Denic (Registry)
- ggf. zusätzliche Leistungen (Webspace)
- Domain-Registrierungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
- Kunde(Registrant) - Vergabestelle (Registry)
- Verpflichtung der Vergabestelle zur Konnektierung
- Eintrag in WHOIS-Verzeichnis
- Begriffe
- Registry
- Domain-Vergabestelle
- Denic, Afilias, Nic.at
- Registrar
- Provider, die im Kundenauftrag die Registrierung übernehmen
- muss im Registry/Registrar-Konzept grundsätzlich genutzt werden
- AAA Hosting, 1und1, Strato
- Registrant
- Domain Owner/'Inhaber' der Domain
- z.B. Karl Müller
- Domain-Rechtsverletzungen
- Möglich
- Namensrecht, § 12 BGB
- Markenrecht
- im geschäftlichen Verkehr
- Nutzung
- früher: von einem Unternehmen registriert
- Angebot zum Verkauf
- Schalten von Werbung
- Weiterleitung auf andere geschäftliche Webseite
- Wettbewerbsrecht
- Behinderungsabsicht, z.B. Verkauf
- Kontrolle der Rechtsverletzung durch Domain
- Rechteinhaber
- jeder ist grundsätzlich selbst verantwortlich, Rechtsverletzungen zu entdecken und zu verfolgen
- Provider
- Keine Prüfpflicht
- Störerhaftung bei bekanntem rechtswidrigem Inhalt
- Denic
- grundsätzlich keine Prüfpflicht
- eingeschränkte Prüfpflicht bei grober, unschwerer zu erkennender rechtswidriger Verwendung des Namens durch den Anmelder
- Herausfinden, ob gewählter Domain-Name Rechte Dritter verletzt
- Markenrechte
- Deutsche Marken
- europäische Marken
- internationale Marken
- nicht nur identische, sondern auch ähnliche Begriffe prüfen
- Unerheblich für einen Unterlassungsanspruch ist es, wenn man Rechte Dritter 'nur fahrlässig' verletzt
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