Schema
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    • Top-Level-Domain

      • Top Level Domain spielt grundsätzlich keine Rolle bei der Beuurteilung der Verwehslungsgefahr

      • Ausnahmen

        • tipp.ag - lässt auf Aktiengesellschaft deuten, ist aber 'nur' eine GmbH, daher Irreführung (OLG Hamburg, stätigt vom BGH) aber: auch Arbeitsgemeinschaft (z.B. Straßenbau) wird so abgekürzt

          • Neuer Knoten
          • Neuer Knoten
      • Kein automatischer Anspruch auf andere Top Level Domains aus einer Registrierung

      • Entscheidend sind die Rechte, die man auch sonst gegen einen Domain-Inhaber geltend machen würde

        • Markenrecht

        • Namensrecht

        • Wettbewerbsrecht

      • Maßgeblich ist der Ort, an dem die Rechtsverletzung stattfndet badwildbad.com

      • Grundsätzlich ist das Recht des Staates anwendbar, wo die Webseite abgerufen werden kann

      • Rechtslage ändert sich, wenn aus Webseite klar hervorgeht, dass sie sich an anderen Zielmarkt wendet

        • Indikatoren:

          • Sprache (problematisch bei Englisch)
          • Währungen (problematisch bei Euro oder anderen internationalen Währungen
          • Charakter der angebotenen Produkte
          • Disclaimer
          • Top Level Domain
    • Marke

      • Eine Marke ist ein Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

      • Markenformen

        • Wort

        • Ton

        • Grafik

        • Anderes Zeichen

      • Markenarten

        • Register- oder Eintragungsmarke

          • Eintragung in das Register ist entscheidend
        • Benutzungs- oder Verkehrsgeltungsmarke

          • Benutzung eines Zeichens, das Verkehrsgeltung erwirbt
        • Notorisch bekannte Marke

          • Erwerb notorischer Bekanntheit
        • außerdem

          • Schutz berühmter Marke aus dem BGB
            • überragende Verkehrsgeltung
              • z.B. Coca-Cola
      • Europa-Marke

        • Europa- oder Gemeinschaftsmarke beruht auf einem einheitlichen Schutzrecht mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten

        • Unabhängig von möglicherweise parallel existierenden nationalen Schutzrechten desselben Inhabers

        • Die IR-Marke basiert auf den unterschiedlichen einzelstaatlichen Markenrechten

      • IR-Marke

        • Eine IR-Marke ist eine international registrierte Marke nach dem Madrider Markenabkommen (MMA), das der erleichterten Erlang ung von Markenschutz international dient

        • Schutz der Basismarke in allen registrierten Ländern

      • Ansprüche aus dem Markenrecht

        • Unterlassung der Domainnutzung

        • Schadensersatz

      • Voraussetzung des Anspruchs MarkenG § 14

        • Vorliegen einer geschützten Marke

        • Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr

        • Verwechselungsgefahr

          • Identität oder Ähnlichkeit des Domain-Namens mit der geschützten Marke
          • Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen
          • Je näher die Marke am Domain-Namen ist, desto weiter entfernt dürfen Waren/Dienstleistungen voneinander sein (und umgekehrt)
      • Voraussetzung aus § 15 MarkenG

        • Vorliegen eines im Verkehr genutzten Unternehmenskennzeichens oder eines Werktitels (Buchtitel, Software)

        • Nutzung der Domain im geschäftlichen Verkehr

        • Verwechselungsgefahr

    • Benutzung im geschäftlichen Verkehr

      • jede wirtschaftliche Betätigung, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient

      • Gewinnabsicht, Entgeltlichkeit oder ein Wettbewerbsverhältnis sind nicht unbedingt notwendig

        • Bei Gewerbetreibenden ging man nach alter hM davon aus, dass sie stets im geschäftlichen Verkehr handeln

        • Bei Privatpersonen müssen weitere Anzeichen hinzukommen

      • Wann handeln Privatpersonen im geschäftlichen Verkehr

        • Anbieten von Waren/Dienstleistungen auf der Webseite

        • Registrierung einer Domain zu Verkaufszwecken

        • Werbebanner kann ausreichen

          • Dafür: luckystrike.de (LG Hamburg)
          • Dagegen: saeuglinge.de (LG München)
    • Wettbewerbsrecht

      • Regulierung des Verhaltens der Marktteilnehmer

      • Ziel ist fairer Wettbewerb

      • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als wichtiges Gesetz

    • § 3 UWG

      • Generalklausel

      • Verbot unlauterer geschäftlicher Handlung im Wettbewerb, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen

    • §§ 4-7 UWG

      • § 3 UWG: allgemein und abstrakt gefasste Regelung

      • §§ 4-7 UWG eine Konkretisierung erlaubten bzw. verbotenen Verhaltens

    • Ansprüche bei Wettbewerbsverletzung

      • Unterlassungsanspruch § 8 UWG

    • Unlautere Handlung bezogen auf Domainrecht

      • Behinderung, § 4 Nr. 10 UWG

        • Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien, um überhaupt in das Wettbewerbsrecht zu kommen

        • Nutzung der Domain im geschaftlichen Verkehr

        • Zu missbilligende Behinderung

          • Beeintrachtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmoglichkeiten eines Unternehmens unter Abwagung der Interessen der Beteiligten nach Anlass, Zweck, Inhalt und Bedeutung der Maßnahme nicht zu rechtfertigen
          • Rechtfertigung, wenn der Domaininhaber einen sachlichen Grund hat, die Domain zu halten
            • Sachliches Recht, um Domain zu halten
              • Eigenes Schutzrecht
                • Marke
                • Name
                • Werktitel
    • § 5 UWG

      • § 5 UWG regelt Fälle der Irreführung

      • Unlauter handelt, wer eine irreführende Handlung vornimmt

        • Irreführende Handlungen

          • Entscheidend ist, wie das Verhalten von den angesprochenen Verkehrskreisen aufgefasst wird.
          • Alleinstellungsbehauptung
            • Internetnutzer bekommt auf Grund des Domain-Namens den Eindruck, er habe es mit dem einzigen Anbieter fur bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu tun, obwohl dies nicht der Fall ist
    • Domaingrabbing

      • Domaingrabbing ist die ? nicht zwingend missbrauchliche ? Registrierung einer Vielzahl von häufig juristisch unbedenklichen Domain-Namen.

      • Wenn es in missbrauchlicher Absicht geschieht, spricht man auch vom Cybersquatting.

        • Cybersquatting ist das bewusste Registrieren von Domain-Namen, die Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Dies erfolgt teilweise mit dem Ziel, dem Rechteinhaber die Domains zum Kauf anzubieten.

        • Es reicht jedoch aus, einem Konkurrenten den Zugriff auf eine Domain zu blockieren.

    • Markengrabbing

      • Markengrabbing ist das Registrieren einer Vielzahl von Marken, die fur Unternehmen interessant sein konnten. Dies erfolgt mit dem Ziel, die Markenspater gewinnbringend zu verkaufen.

      • Im Unterschied zum Domaingrabbing/Cybersquatting ist das Markengrabbing auf Grund der Registrierungskosten mit erheblich hoheren Kosten verbunden

    • Dispute-Eintrag

      • Der Dispute-Antrag wird bei der Denic gestellt. Er bezieht sich ausschließlich auf Domains unter der Top Level Domain .de.

      • Der Dispute-Eintrag verhindert, dass der Domain-Inhaber die Domain auf einen Dritten ubertragen kann; nur noch die Ubertragung auf den Dispute- Inhaber bleibt moglich

      • Bei einem erfolgreichen Rechtsstreit, der zur Loschung der Domain fuhrt, wird somit der Dispute-Inhaber automatisch neuer Domain-Inhaber

        • Dies gilt naturlich auch bei einer freiwilligen Loschung

      • Laufzeit ist grundsätzlich auf ein Jahr beschränkt

      • nach einem Jahr wird Dispute Eintrag gelöscht Verlängerung jedoch möglich

    • Close-Antrag

      • der Provider wird beauftragt, eine bestimmte Domain umgehend zu löschen

      • Sinvoll bei:

        • Wenn eine Abmahnung oder ein Verfahren droht und man als Domain- Inhaber dies mit hoher Wahrscheinlichkeit verlieren wird, ist der Close-Antragein Mittel, um das Verfahren abzuwenden und somit Kosten (z.B. Anwaltskosten) nicht entstehen zu lassen

      • Domain-Übertragung durch Close-Antrag

        • Der Close-Antrag fuhrt zur umgehenden Loschung der Domain. Er ist daher fur die Ubertragung einer Domain ungeeignet, denn man musste die Domain sofort wieder registrieren. In diesem Zeitraum kann jedoch bereits ein Dritte eine Registrierung vorgenommen haben.

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