Schema
14624
    • Definition
      Ausschließliches Recht des Schöpfers an seinem Werk

      • Schöpfer kann

        • sein Werk nutzen und verwerten

        • anderen die Erlaubnis zur Nutzung erteilen

        • Dritten die Nutzung verweigern und sie zur Unterlassung bewegen

        • verhindern, dass sein Werk verändert oder entstellt wird

    • Definition
      Urheber

      • Deutsches Recht

        • nur natürliche Personen

        • Schöpfer des Werkes

        • Zu unterscheiden von urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, die auch Firmen besitzen können

      • US-Amerkanisches Recht

        • auch Unternehmen können Urheber sein (works for hire)

    • Definition
      Mit-/Teilurheberschaft

      • Wenn mehrere Personen ein Werk schaffen, wie dies etwa bei einer Projektarbeit der Fall sein kann, kann Teilurheberschaft oder Miturheberschaftvorliegen.

      • Miturheberschaft

        • Bildet das Ergebnis des Schaffens eine untrennbare Einheit Miturheberschaft

          • UrheberkonnendasWerknureinvernehmlichverwertenoderandern
        • Kann das Werk getrennt werden Teilurheberschaft

          • EinzelneVerwertungmoglich
      • Urheberrecht bei Ideen

        • Urheberrecht schutzt Werke, nicht Ideen

          • siehe§§1,2UrhG
          • Neuer Knoten
        • Idee muss daher in einem Werk zum Ausdruck gekommen sein

          • WennSchopfungshohegegebenist,dannkonnenauchSkizzenbereitsein Werk sein
    • Definition
      Entstehung

      • Werkschopfung.

      • Schutzanmeldung in ein Urheberrechtsregister o.a. ist in Deutschland nicht erforderlich

    • Definition
      Bestehen des Urheberrechts

      • Je nach Werkart

      • Grundsatzlich besteht ein Urheberrecht bis zu 70 Jahren nach Tod des Urhebers

    • Definition
      Leistungsschutzrechte

      • Schutzrechte insbesondere für

        • Lichtbilder

        • Laufbilder

        • wissenschaftliche Ausgaben

        • nachgelassene (nach Tod des Urhebers veröffentlichte) Werke

        • ausübende Künstler

        • Veranstalter

        • Tonträgerhersteller

        • Datenbankhersteller

    • Definition
      Übertragbarkeit

      • ? Das Urheberrecht als solches ist nicht ubertragbar

      • Der Urheber kann aber die wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungs- und Verwertungsrechte an andere Personen oder Firmen übertragen, § 29 Abs. 2 UrhG

      • ? Urheberpersonlichkeitsrechte verbleiben stets beim Urheber

    • Definition
      Vererbung

      • Ja, das Urheberrecht ist vererblich, § 28 UrhG

      • Im Gegensatz zur Ubertragung unter Lebenden werden bei der Vererbung nicht nur Nutzungs- und Verwertungsrechte, sondern auch die Urheberpersonlichkeitsrechte ubertragen.

      • Die Vererbung selbst richtet sich nach dem BGB

        • Testament

        • Gesetzliche Erbfolge

      • Verwandte Schutzrechte, z.B. §§ 70ff. UrhG, sind im wesentlichen genauso vererblich.

    • Definition
      Angemessene Vergütung

      • ? Grundsatzlich wird die Vergutung frei ausgehandelt.

      • ? Sie ist daher abhangig vom jeweiligen Markt und Verhandlungsgeschick des Urhebers

      • ? In Ausnahmefallen fuhren gesetzliche Korrektive zu einer Vertragsanpassung

      • ? §§ 32, 32a UrhG

    • Definition
      Copyright-Zeichen

      • Erforderlich?

        • Nein, nicht gesetzlich zwingend

        • Allerdings hat es praktische und kleinere rechtliche Vorteile

          • Lizenzsuchende finden den Urheber schneller
          • Warnung an diejenigen, die das Werk ohne Zustimmung nutzen wollen
          • Beweiserleichterung dienen
            • BiszumBeweisdesGegenteilsgiltderimCopyright-Vermerkgenannteals Urheber, § 10 Abs.1 UrhG
    • Definition
      Namentliche Nennung des Urhebers

      • Recht auf Urheberbezeichnung am Werk ist Urheberpersonlichkeitsrecht, § 13 UrhG

        • Urheber darf grundsatzlich uber das Ob und Wie der Urheberbezeichnung bestimmen

      • Einschrankungen sind moglich

        • Vertraglich kann die Nennung der Urheberschaft eingeschrankt werden

        • Schlussiger Verzicht bei Nichtregelung wird nicht ohne weiteres angenommen

        • Regelmaßig versuchen Verwerter, durch die so genannte Branchenubung einen Verzicht auf die Nennung des Urhebers zu begrunden. Dies ist aber riskant, eine vertragliche Regelung ist besser geeignet.

      • Eine fehlende Urhebernennung kann Schadenersatzanspruche des Urhebers auslosen.

    • Definition
      Fremde Werke für eigene Arbeit

      • Grundsatz

        • Nur der Urheber sein Werk nutzen und verwerten

        • Daher Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers erforderlich

      • Ausnahmen (daher eng auslegen!)

        • Freie Benutzung, § 24 UrhG

          • Wer selbst ein Werk des Urheberrechts schafft und sich dabei von anderen Werken lediglich inspirieren lasst, darf das ohne Erlaubnis tun, §24 UrhG
        • Vorubergehende Vervielfaltigungshandlungen, § 44a UrhG

        • Zitatprivileg, § 51 UrhG

          • Voraussetzungen
            • ein selbstandiges urheberrechtlich schutzfahiges Werk, z.B. ein Sprachwerk(Text)
            • innere Beziehung zwischen diesem Text und dem verwendeten Werk oder Werkausschnitt (Bild, Text oder Ton)
            • Bild- oder Textzitat muss als solches ausdrucklich mit Quellennachweis kenntlich gemacht sein
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