
14624
- DefinitionAusschließliches Recht des Schöpfers an seinem Werk
- Schöpfer kann
- sein Werk nutzen und verwerten
- anderen die Erlaubnis zur Nutzung erteilen
- Dritten die Nutzung verweigern und sie zur Unterlassung bewegen
- verhindern, dass sein Werk verändert oder entstellt wird
- DefinitionUrheber
- Deutsches Recht
- nur natürliche Personen
- Schöpfer des Werkes
- Zu unterscheiden von urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, die auch Firmen besitzen können
- US-Amerkanisches Recht
- auch Unternehmen können Urheber sein (works for hire)
- DefinitionMit-/Teilurheberschaft
- Wenn mehrere Personen ein Werk schaffen, wie dies etwa bei einer Projektarbeit der Fall sein kann, kann Teilurheberschaft oder Miturheberschaftvorliegen.
- Miturheberschaft
- Bildet das Ergebnis des Schaffens eine untrennbare Einheit Miturheberschaft
- UrheberkonnendasWerknureinvernehmlichverwertenoderandern
- Kann das Werk getrennt werden Teilurheberschaft
- EinzelneVerwertungmoglich
- Urheberrecht bei Ideen
- Urheberrecht schutzt Werke, nicht Ideen
- siehe§§1,2UrhG
- Neuer Knoten
- Idee muss daher in einem Werk zum Ausdruck gekommen sein
- WennSchopfungshohegegebenist,dannkonnenauchSkizzenbereitsein Werk sein
- DefinitionEntstehung
- Werkschopfung.
- Schutzanmeldung in ein Urheberrechtsregister o.a. ist in Deutschland nicht erforderlich
- DefinitionBestehen des Urheberrechts
- Je nach Werkart
- Grundsatzlich besteht ein Urheberrecht bis zu 70 Jahren nach Tod des Urhebers
- DefinitionLeistungsschutzrechte
- Schutzrechte insbesondere für
- Lichtbilder
- Laufbilder
- wissenschaftliche Ausgaben
- nachgelassene (nach Tod des Urhebers veröffentlichte) Werke
- ausübende Künstler
- Veranstalter
- Tonträgerhersteller
- Datenbankhersteller
- DefinitionÜbertragbarkeit
- ? Das Urheberrecht als solches ist nicht ubertragbar
- Der Urheber kann aber die wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungs- und Verwertungsrechte an andere Personen oder Firmen übertragen, § 29 Abs. 2 UrhG
- ? Urheberpersonlichkeitsrechte verbleiben stets beim Urheber
- DefinitionVererbung
- Ja, das Urheberrecht ist vererblich, § 28 UrhG
- Im Gegensatz zur Ubertragung unter Lebenden werden bei der Vererbung nicht nur Nutzungs- und Verwertungsrechte, sondern auch die Urheberpersonlichkeitsrechte ubertragen.
- Die Vererbung selbst richtet sich nach dem BGB
- Testament
- Gesetzliche Erbfolge
- Verwandte Schutzrechte, z.B. §§ 70ff. UrhG, sind im wesentlichen genauso vererblich.
- DefinitionAngemessene Vergütung
- ? Grundsatzlich wird die Vergutung frei ausgehandelt.
- ? Sie ist daher abhangig vom jeweiligen Markt und Verhandlungsgeschick des Urhebers
- ? In Ausnahmefallen fuhren gesetzliche Korrektive zu einer Vertragsanpassung
- ? §§ 32, 32a UrhG
- DefinitionCopyright-Zeichen
- Erforderlich?
- Nein, nicht gesetzlich zwingend
- Allerdings hat es praktische und kleinere rechtliche Vorteile
- Lizenzsuchende finden den Urheber schneller
- Warnung an diejenigen, die das Werk ohne Zustimmung nutzen wollen
- Beweiserleichterung dienen
- BiszumBeweisdesGegenteilsgiltderimCopyright-Vermerkgenannteals Urheber, § 10 Abs.1 UrhG
- DefinitionNamentliche Nennung des Urhebers
- Recht auf Urheberbezeichnung am Werk ist Urheberpersonlichkeitsrecht, § 13 UrhG
- Urheber darf grundsatzlich uber das Ob und Wie der Urheberbezeichnung bestimmen
- Einschrankungen sind moglich
- Vertraglich kann die Nennung der Urheberschaft eingeschrankt werden
- Schlussiger Verzicht bei Nichtregelung wird nicht ohne weiteres angenommen
- Regelmaßig versuchen Verwerter, durch die so genannte Branchenubung einen Verzicht auf die Nennung des Urhebers zu begrunden. Dies ist aber riskant, eine vertragliche Regelung ist besser geeignet.
- Eine fehlende Urhebernennung kann Schadenersatzanspruche des Urhebers auslosen.
- DefinitionFremde Werke für eigene Arbeit
- Grundsatz
- Nur der Urheber sein Werk nutzen und verwerten
- Daher Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers erforderlich
- Ausnahmen (daher eng auslegen!)
- Freie Benutzung, § 24 UrhG
- Wer selbst ein Werk des Urheberrechts schafft und sich dabei von anderen Werken lediglich inspirieren lasst, darf das ohne Erlaubnis tun, §24 UrhG
- Vorubergehende Vervielfaltigungshandlungen, § 44a UrhG
- Zitatprivileg, § 51 UrhG
- Voraussetzungen
- ein selbstandiges urheberrechtlich schutzfahiges Werk, z.B. ein Sprachwerk(Text)
- innere Beziehung zwischen diesem Text und dem verwendeten Werk oder Werkausschnitt (Bild, Text oder Ton)
- Bild- oder Textzitat muss als solches ausdrucklich mit Quellennachweis kenntlich gemacht sein
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