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- Liegt Handlungseinheit vor?
- natürliche Handlungseinheit
- natürliche Handlung
- eine Handlung
- ungleichartige Idealkonkurrenz
- BeispielT schlägt O so ins Gesicht, damit dessen Brille kaputt geht (§§ 303 I, 223, 52)
- gleichartige Idealkonkurrenz
- BeispielT wirft eine Handgranate und tötet dabei 2 Menschen (§ 212; Tenor: zweifacher Totschlag)
- Definition= ein einheitlicher Willensentschluss führt zu einem Tätigwerden, das bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen erscheint
- Schema: #
- einheitlicher Wille
- ähnliche RGüter
- enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
- Formen
- iterative Tatbestandsverwirklichung
- BeispielT schlägt mehrmals auf O ein
- sukzessive Tatbegehung
- BeispielT schlägt, tritt und würgt O bis dieser stirbt
- Teilidentität der Ausführungshandlung
- = ein Teilakt trägt zur Verwirklichung des Tatbestandes mehrerer Strafgesetze
- tatbestandliche Handlungseinheit
- = mehrere natürliche Handlungen werden durch den Tatbestand eines Gesetzes zu einer Bewertungseinheit verknüpft
- aber nur Klammerwirkung des stärkeren für schwächere / gleichschwere Delikte
- BeispielTrunkenheitsfahrt (§ 316) kann KV und späteren Mord durch Liegenlassen nicht verklammern → Handlungsmehrheit
- Beispiel§ 239 kann mehrerer KV verklammern → Handlungseinheit
- (+) Handlungseinheit
- Liegt Gesetzeskonkurrenz vor? → es wird im Wege der ... verdrängt
- Spezialität
- Definition= eine Strafvorschrift enthält begriffsnotwendig (=immer) alle Merkmale der anderen
- Konsumtion
- Definition= wenn ein TB in einem anderen nicht notwendig enthalten ist, aber typischerweise mit dem anderen zusammentrift, so dass sein Unrechtsgehalt aufgezehrt wird
- Subsidiarität
- Definition= wenn ein Gesetz gegenüber einem anderen nur hilfsweise zur Anwendung gelangt
- sofern keine Verdrängung durch Gesetzeskonkurrenz
- Tateinheit (Idealkonkurrenz) § 52
- Klarstellungsfunktion: Beide Delikte erscheinen im Urteil
- Absorptionsprinzip § 52 II
- (-) Handlungsmehrheit
- Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?
- mitbestrafte Nachtat
- = eine Tat bezweckt nur den Ausbau oder die Sicherung der durch die Vortat erlangten Position und verletzt kein neues Rechtsgut
- mitbestrafte Vortat
- = die frühere Deliktsverwirklichung wird vom Unrechtsgehalt des späteren Tuns umfasst
- wenn Gesetzeskonkurrenz (-)
- Tatmehrheit (Realkonkurrenz) § 53
- mehrere selbstständige Straftaten
- Asperationsprinzip: § 53 I
- Gesamtstrafenbildung § 54
- Formulierungsbeispiele
- Nach jedem TK: Die Delikte diese TK stehen zueinander in Tateinheit in Form der natürlichen Handlungseinheit, weil die Bewegungen des Täters von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen waren und in einem räumlich zeitlichen Zusammenhang standen.
- §..... tritt hinter §... aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz zurück, da beide Delikte das selbe Rechtsgut schützen und der Unrechtsgehalt somit hinreichend ausgedrückt wird.
- §... bleibt neben §... aus Klarstellungsgründen bestehen, da verschiedene Rechtsgüter betroffen sind und die versch. Rechtsgutsverletzungen hinreichend zum Ausdruck kommen müssen.
- Am Schluss: die Delikte aus den verschiedenen Tatkomplexen stehen zueinander in Tatmehrheit. Ein Fall einer mitbestraften Voroder Nachtat liegt nicht vor.
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