Prüfungsschema Art. 34 AEUV Schema
14660
  • Prüfungsschema Art. 34 AEUV

    1. Unmittelbare Anwendbarkeit

      • keine Lex specialis im UnionsR

        • Art. 28 AEUV(Zollunion)

        • Art. 38 AEUV( Landwirtschaft)

        • Art. 110 AEUV (Steuern)

        • Art. 346 AEUV(Waffen)

    2. Schutzbereich

      • Sachlich

        • Freiheitsspezifisches Merkmal

          • Ware i.S.V. Art. 28 II AEUV
            • Definition
              Jeder körperliche Gegenstand von Handelsgeschäften und Handelswert
        • Unionsspezifisches Merkmal

          • Unionsware= Art. 28 II AEUV
          • Oder aus dem Drittland entsch. Ware mit unionsmerkmal
      • Persönlich

        • nicht beschränkt auf UnionsB

          • Hauptsache: Ware ist in Union produziert oder hat unionsspezif. Merkmal.
    3. Eingriff

      • Liegt eine Hlg. eines Verpflichtungsadressaten vor?

        • (+) wenn Adressat= MS

        • Private?

          • Zurechnung (+), wenn der Staat handeln fördert oder unterstützt
          • 'Schutzpflichten'
            • Art. 4 III AEUV
          • Unterlassene Hlgpflicht durch Staat
            • Art. 4 III AEUV i.V.m. Art. 34 AEUV
              • Pflicht handelshemmnisse abzubauen
      • Enthält Art. 34 ein selbstständiges Diskriminierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot?

        • GEGEN

          • Pechstein: (-)
            • Wortlaut
          • Systematik : Vergleich zu Art. 45 AEUV
            • Hier steht Diskrim.verbot ausdrücklich in Abs.2 drinnen!
          • Ergibt sich auch aus der Keck-Formel: Maßnahme unterschiedslos anzuwenden?
      • Mengenmäßige Einführbeschränkungen durch staatl. Hlg.?

        • Definition
          Alle staatl. Maßnahmen, die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr ganz oder teilweise unterbinden

        • Kontigentierung

          • Beschränkung von Menge/ Wert
            • i.d.R. : (-)
        • Verbringungesetzliche Schuldverhältnisseerbote

          • Dauerhaftes Verbot der Einfuhr einer Ware
          • Allenfalls aber hier: Ein-/Aus-/Durchfuhrbeschränkungen
        • Frage: Nat. Gesetz, unterbindest du die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr ganz oder teilweise?

          • I.d.R.: (-), aber nur unter bestimmten Bedingungen (+)
      • Liegt eine Maßnahme gleicher Wirkung vor?

        • Dassonville- Formel

          • Definition
            Jede Maßnahme die geeignet ist tatsächlich oder potenziell unmittelbar oder mittelbar den Handel zu beeinträchtigen
          • Sehr weiter Begriff→ Bedarf der Einschränkung:
        • Keck-Formel

          • Maßnahmen gleicher Wirkung sind nicht:
            • Den Handel zu beeinträchtigen sind nicht:
              • Allg. Verkaufs- und Vertriebsmodalitäten
              • die unterschiedslos gelten
              • sodass der Absatz von Ausl.- und Inl. Produkten in gl. Weise rechtl. und tats. berührt
          • Allgemeine Vertriebsmodalität zu produktbezogene Modalität
            • Zu stellende Frage: Greift die Regelung nach Martkzugang oder wird der Marktzugang erst gar nicht zugelassen?
            • Vertriebsmod.
              • Beispiel
                Ladenöffnungszeiten
                • Hier: Einschränkung erst nach Marktzutritt
            • produktbezogene Modalitäten
              • Beispiel
                Inhaltsstoffe, Aufforderungen an Kennzeichnung oder Verpackungsgröße
                • Kein Marktzutritt
          • Verwendungsmodalität/ Nutzungsmod.
            • Beispiel
              Wassermotorrädern nur in best. Gewässern anwendbar
            • M1: Keck analog = Maßnahme gleicher Wirkung
              • wenn die beiden anderen Vss (+)
                • Maßnahme gl. Wirkung i.d.R. (-)
            • M2: EuGH: Auf Keck kommt es gar nicht an
              • Es kommt nur darauf an dass der Absatz unatraktiv wird
                • i.d.R. Maßnahme gl. Wirkung (+)
            • M3 : S+ Z von Keck ist :
              • i.E. Maßnahme gleicher Wirkung (-) ( oftmals)
              • Regelung die nach Marktzutritt eingreift
                • Verhindert die Regelung den Marktzutritt?
                • Wenn (+) dann Maßnahme gl. Wirkung (+)!
            • Einzelfallbetrachtung: Nicht zu technisch sehen
              • Wenn Nachfrage gegen ' O', dann fakt. Marktzugangesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung (+)
          • Sonderproblem: Keck (+) wenn unterschiedslose Maßnahme?
            • Hier: Maßnahme des Herzunftlandes
            • Kann man hier Keck anwenden wenn die Maßnahme beschränkt?
            • Keck betrifft Konstellationen das der Zielstaat Beschränk. durch Maßnahme vornimmt
              • Staat A der Herkunftsstaat ist und beschränkt kann niemals Vermarktungsbest. in B regeln
              • A hat darauf keinen Einfluss.
        • Anett- Formel

          • drei Fälle in denen Maßnahme gleicher Wirkung (+)
            • die msstaatl. Regelung bezweckt, dass ausländische Waren weniger günstiger behandelt werden
            • MS-Regelung stellt best. Vss auf, die die Ware erfüllen muss.
              • selbst wenn diese Vorschr. unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten
            • Jede sonstige Vorschrift die den Zugang zum Markt eines MS für Erzeugnisse aus and. MS behindert.
          • EuGH Rs. ANETT
    4. Rechtfertigung

      • geschriebene RF- Gründe: Art. 36 AEUV

        • Öffentliche Sicherheit und Ordnung aber nicht aus POR

        • Alle Regeln welche wesentliche Interessen des Staates stützt

          • Auch die Funktionsfähigkeit
          • Alles was von fundamentaler Bedeutung für den Staat darstellt
            • Beispiel
              Strafverfolgung
          • Insgesamt sehr hohe Hürde!
      • Wenn Maßnahme gl. Wirkung dann

        • Ungeschriebene RF-Gründe

          • EuGH: Rs. Cassis.
          • Zwingender Grund des Allgemeinwohls
            • Verbraucherschutz
            • steuerliche Kontrolle
            • Medienvielfalt
            • Lauterkeit des Handelsverkehrs
              • = das alles vernünftig abläuft
              • Wettbewerbsrechtl. Vorschriften
          • Fehlen von sekundärrechtl. Regelungen
          • Regelung darf nicht offen diskriminierend sein
            • und die staatl. Regelung muss unterschiedslos für in- und ausl- Waren gelten:
              • keine formale Gleichbehlg. nötig sondern
              • werden ausl. Produkte ggü. einheimischen materiell diskriminiert?
          • Sind versteckte Diskriminierungen, Regelungen die gerechtfertigt sind?
            • (+) Nat. Gehalt: sind versteckte Diskriminierungen nicht weniger schlimm oder milder?
            • Nur andere Erscheinungsform der Diskriminierung → RF-GR (-)!
          • Verhältnismäßigkeit
            • legitimer Zweck
            • Geeignetheit
            • Angemessenheit
      • Nationale GR als RF-Grund?

        • Beispiel
          Versammlung privater an Grenze

          • Beispiel
            Staat greift nicht ein und begr. es mit Art. 8 GG- Versammlungsfreihei
          • Beispiel
            Ware kann hier nicht durchgehen
        • (-)

          • Nationale Interessen werden genügend durch Art. 36 AEUV berücksichtigt
          • Nat. Gr sind kein Rf-GR
          • Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang von UnionsR beim Kollisionsfall
      • MS beruft sich auf UnionsR

        • Anwendbarkeit Art. 51 EGCR

        • SB

        • Eingriff

        • RF

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