
14660
- Prüfungsschema Art. 34 AEUV
- Unmittelbare Anwendbarkeit
- keine Lex specialis im UnionsR
- Art. 28 AEUV(Zollunion)
- Art. 38 AEUV( Landwirtschaft)
- Art. 110 AEUV (Steuern)
- Art. 346 AEUV(Waffen)
- Schutzbereich
- Sachlich
- Freiheitsspezifisches Merkmal
- Ware i.S.V. Art. 28 II AEUV
- DefinitionJeder körperliche Gegenstand von Handelsgeschäften und Handelswert
- Unionsspezifisches Merkmal
- Unionsware= Art. 28 II AEUV
- Oder aus dem Drittland entsch. Ware mit unionsmerkmal
- Persönlich
- nicht beschränkt auf UnionsB
- Hauptsache: Ware ist in Union produziert oder hat unionsspezif. Merkmal.
- Eingriff
- Liegt eine Hlg. eines Verpflichtungsadressaten vor?
- (+) wenn Adressat= MS
- Private?
- Zurechnung (+), wenn der Staat handeln fördert oder unterstützt
- 'Schutzpflichten'
- Art. 4 III AEUV
- Unterlassene Hlgpflicht durch Staat
- Art. 4 III AEUV i.V.m. Art. 34 AEUV
- Pflicht handelshemmnisse abzubauen
- Enthält Art. 34 ein selbstständiges Diskriminierungesetzliche Schuldverhältnisseerbot?
- GEGEN
- Pechstein: (-)
- Wortlaut
- Systematik : Vergleich zu Art. 45 AEUV
- Hier steht Diskrim.verbot ausdrücklich in Abs.2 drinnen!
- Ergibt sich auch aus der Keck-Formel: Maßnahme unterschiedslos anzuwenden?
- Mengenmäßige Einführbeschränkungen durch staatl. Hlg.?
- DefinitionAlle staatl. Maßnahmen, die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr ganz oder teilweise unterbinden
- Kontigentierung
- Beschränkung von Menge/ Wert
- i.d.R. : (-)
- Verbringungesetzliche Schuldverhältnisseerbote
- Dauerhaftes Verbot der Einfuhr einer Ware
- Allenfalls aber hier: Ein-/Aus-/Durchfuhrbeschränkungen
- Frage: Nat. Gesetz, unterbindest du die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr ganz oder teilweise?
- I.d.R.: (-), aber nur unter bestimmten Bedingungen (+)
- Liegt eine Maßnahme gleicher Wirkung vor?
- Dassonville- Formel
- DefinitionJede Maßnahme die geeignet ist tatsächlich oder potenziell unmittelbar oder mittelbar den Handel zu beeinträchtigen
- Sehr weiter Begriff→ Bedarf der Einschränkung:
- Keck-Formel
- Maßnahmen gleicher Wirkung sind nicht:
- Den Handel zu beeinträchtigen sind nicht:
- Allg. Verkaufs- und Vertriebsmodalitäten
- die unterschiedslos gelten
- sodass der Absatz von Ausl.- und Inl. Produkten in gl. Weise rechtl. und tats. berührt
- Allgemeine Vertriebsmodalität zu produktbezogene Modalität
- Zu stellende Frage: Greift die Regelung nach Martkzugang oder wird der Marktzugang erst gar nicht zugelassen?
- Vertriebsmod.
- BeispielLadenöffnungszeiten
- Hier: Einschränkung erst nach Marktzutritt
- produktbezogene Modalitäten
- BeispielInhaltsstoffe, Aufforderungen an Kennzeichnung oder Verpackungsgröße
- Kein Marktzutritt
- Verwendungsmodalität/ Nutzungsmod.
- BeispielWassermotorrädern nur in best. Gewässern anwendbar
- M1: Keck analog = Maßnahme gleicher Wirkung
- wenn die beiden anderen Vss (+)
- Maßnahme gl. Wirkung i.d.R. (-)
- M2: EuGH: Auf Keck kommt es gar nicht an
- Es kommt nur darauf an dass der Absatz unatraktiv wird
- i.d.R. Maßnahme gl. Wirkung (+)
- M3 : S+ Z von Keck ist :
- i.E. Maßnahme gleicher Wirkung (-) ( oftmals)
- Regelung die nach Marktzutritt eingreift
- Verhindert die Regelung den Marktzutritt?
- Wenn (+) dann Maßnahme gl. Wirkung (+)!
- Einzelfallbetrachtung: Nicht zu technisch sehen
- Wenn Nachfrage gegen ' O', dann fakt. Marktzugangesetzliche Schuldverhältnisseerhinderung (+)
- Sonderproblem: Keck (+) wenn unterschiedslose Maßnahme?
- Hier: Maßnahme des Herzunftlandes
- Kann man hier Keck anwenden wenn die Maßnahme beschränkt?
- Keck betrifft Konstellationen das der Zielstaat Beschränk. durch Maßnahme vornimmt
- Staat A der Herkunftsstaat ist und beschränkt kann niemals Vermarktungsbest. in B regeln
- A hat darauf keinen Einfluss.
- Anett- Formel
- drei Fälle in denen Maßnahme gleicher Wirkung (+)
- die msstaatl. Regelung bezweckt, dass ausländische Waren weniger günstiger behandelt werden
- MS-Regelung stellt best. Vss auf, die die Ware erfüllen muss.
- selbst wenn diese Vorschr. unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten
- Jede sonstige Vorschrift die den Zugang zum Markt eines MS für Erzeugnisse aus and. MS behindert.
- EuGH Rs. ANETT
- Rechtfertigung
- geschriebene RF- Gründe: Art. 36 AEUV
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung aber nicht aus POR
- Alle Regeln welche wesentliche Interessen des Staates stützt
- Auch die Funktionsfähigkeit
- Alles was von fundamentaler Bedeutung für den Staat darstellt
- BeispielStrafverfolgung
- Insgesamt sehr hohe Hürde!
- Wenn Maßnahme gl. Wirkung dann
- Ungeschriebene RF-Gründe
- EuGH: Rs. Cassis.
- Zwingender Grund des Allgemeinwohls
- Verbraucherschutz
- steuerliche Kontrolle
- Medienvielfalt
- Lauterkeit des Handelsverkehrs
- = das alles vernünftig abläuft
- Wettbewerbsrechtl. Vorschriften
- Fehlen von sekundärrechtl. Regelungen
- Regelung darf nicht offen diskriminierend sein
- und die staatl. Regelung muss unterschiedslos für in- und ausl- Waren gelten:
- keine formale Gleichbehlg. nötig sondern
- werden ausl. Produkte ggü. einheimischen materiell diskriminiert?
- Sind versteckte Diskriminierungen, Regelungen die gerechtfertigt sind?
- (+) Nat. Gehalt: sind versteckte Diskriminierungen nicht weniger schlimm oder milder?
- Nur andere Erscheinungsform der Diskriminierung → RF-GR (-)!
- Verhältnismäßigkeit
- legitimer Zweck
- Geeignetheit
- Angemessenheit
- Nationale GR als RF-Grund?
- BeispielVersammlung privater an Grenze
- BeispielStaat greift nicht ein und begr. es mit Art. 8 GG- Versammlungsfreihei
- BeispielWare kann hier nicht durchgehen
- (-)
- Nationale Interessen werden genügend durch Art. 36 AEUV berücksichtigt
- Nat. Gr sind kein Rf-GR
- Anwendungesetzliche Schuldverhältnisseorrang von UnionsR beim Kollisionsfall
- MS beruft sich auf UnionsR
- Anwendbarkeit Art. 51 EGCR
- SB
- Eingriff
- RF
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